Tz. 55

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach R 14.6 Abs 4 S 4 KStR 2022 sind vGA an außenstehende AE der OG wie Az iSd § 16 KStG zu behandeln. Die OG hat in VZ bis 2007 4/3 und ab dem VZ 2008 20/17 der "verdeckten Az" als eigenes Einkommen zu versteuern; gem § 4 Abs 5 Nr 9 EStG ist die überhöhte Az als nabzb Ausgabe hinzuzurechnen.

UE ist § 16 KStG anzuwenden, obwohl es sich bei dieser "Quasi-Az" nicht um eine Az iSd § 304 AktG handelt (dazu s § 14 KStG Tz 724). Ohne Anwendung des § 16 KStG käme es für diesen nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG stpfl Kap-Ertrag nicht zur KSt-Vorbelastung auf der Ebene der OG (s Tz 25).

 

Tz. 56

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Wegen der stlichen Behandlung von Garantiedividenden, die den Betrag unterschreiten, den der Minderheitsgesellschafter nach § 304 Abs 2 S 1 AktG verlangen könnte, s § 14 KStG Tz 363. Wegen der Nichtzahlung einer im GAV vereinbarten Garantiedividende s § 14 KStG Tz 364.

 

Tz. 57

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Hat im Fall der verunglückten Organschaft (s § 14 KStG Tz 1578ff) die OG Az geleistet, sind diese stlich wie vGA zu behandeln. Vom OT geleistete Az bei verunglückter Organschaft müssten grds als Einlage des OT in die OG und als vGA der OG an die außenstehenden Gesellschafter behandelt werden. IdR kann man uE aber in derartigen Fällen, insbes wenn sich die Verpflichtung des OT zur Leistung der Az aus dem GAV ergibt, davon ausgehen, dass die Zahlung der Az seitens des OT eine Gegenleistung für die volle Gewinnabführung der OG mit der Folge ist, dass nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs (s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 82ff) eine Saldierung vorzunehmen ist. Unter dieser Voraussetzung entfällt die Einlage, es verbleibt eine vGA der OG an den OT iHd Gewinnabführung abz Az und eine vGA der OG an die außenstehenden Gesellschafter iHd Az.

 

Tz. 58

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Behandlung bei der verunglückten Organschaft (s Tz 57) gilt uE auch für Az, die gem § 304 Abs 1 S 2 AktG aufgrund eines Beherrschungsvertrags ohne GAV geleistet werden. Gewährt zB eine mit 90 % an der TG beteiligte MG dem mit 10 % an der TG beteiligten Minderheitsgesellschafter für dessen Zustimmung zum Beherrschungsvertrag eine Az, ist diese Az uE stlich als verdeckte Einlage der MG in die TG und als anschließende vGA durch die TG an den Minderheitsgesellschafter zu beurteilen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge