Tz. 26

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die Neuregelungen des § 2 Abs 4 sowie des § 20 Abs 6 S 4 UmwStG sollen die "Rettung" von zB durch Anteilsübertragungen vom Untergang bedrohten Verlustabzügen, nicht ausgeglichenen negativen Eink und eines Zinsvortrags durch rückwirkende Umwandlungen auf einen Zeitpunkt vor dem schädlichen Ereignis verhindern. Wegen Einzelheiten s § 2 UmwStG Tz 90ff.

Nach § 27 Abs 9 S 1 UmwStG sind die Neuregelungen grds erstmals anzuwenden, wenn das schädliche Ereignis nach dem 28.11.2008 eintritt. Handelt es sich bei dem schädlichen Ereignis um eine Anteilsübertragung, ist uE auf den Übergang des wirtsch Eigentums (hierzu s § 8c KStG Tz 77 ff) abzustellen.

 

Tz. 27

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach § 27 Abs 9 S 2 UmwStG sind die verschärfenden Neuregelungen – abw von § 27 Abs 9 S 1 UmwStG – unter bestimmten Voraussetzungen erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen

  • die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des Vorgangs maßgebende öff Reg (hierzu s Tz 2 ff) bzw
  • bei Einbringungen der Übergang des wirtsch Eigentums (hierzu s Tz 8)

nach dem 31.12.2008 erfolgen.

Voraussetzung für die Anwendung des S 2 ist,

  • dass sich Erwerber und Veräußerer über das schädliche Ereignis (zB Beteiligungserwerb) am 28.11.2008 einig waren und
  • der übernehmende Rechtsträger dies anhand schriftlicher Unterlagen nachweisen kann.

MaW: Kann die Übernehmerin zB anhand schriftlicher Abreden zwischen Erwerber und Veräußerer nachweisen, dass am 28.11.2008 bereits Einigkeit über den Vollzug des schädlichen Ereignisses bestanden, greift die Neuregelung erst ab 2009. Der Abschluss eines zB obligatorischen Vertrags ist für die Anwendung des S 2 nicht erforderlich. Damit soll lt der Ges-Begr (s BT-Drs 16/11108, 41ff) sichergestellt werden, dass Umwandlungen, mit deren Umsetzung bereits begonnen wurde, nicht von den Neuregelungen betroffen werden.

Mutscher (in F/D, § 27 UmwStG Rn 78) weist uE zutr darauf hin, dass es – ungeachtet des insoweit gegenüber dem § 27 Abs 1 UmwStG ungenauen Wortlauts – bei Einbringungen, deren Wirksamkeit eine Eintragung in ein öff Reg voraussetzt, auf die Anmeldung zur Eintragung und nicht auf den Übergang des wirtsch Eigentums ankommt.

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