Tz. 253

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Soweit Zinsaufwendungen nach § 4h Abs 1 EStG iVm § 8a KStG nabzb sind, findet eine Hinzurechnung nach § 8 Nr 1 Buchst a GewStG bei der GewSt nicht statt, da insoweit die Ausgangsgröße (Gewerbeertrag) nicht verringert worden ist. Gegenstand einer Hinzurechnung nach § 8 Nr 1 Buchst a GewStG können nur Entgelte für Schulden sein, die bei der Ermittlung des kstlichen Einkommens abgesetzt worden sind. Dies verkennen Cortez/Schmidt (StStud 2013, 467, 474) bei ihrer Annahme, dass der Zinsaufwand gleichzeitig der Abzugsbeschränkung nach § 4h EStG und der Hinzurechnung nach § 8 GewStG unterliegen kann.

Dabei richtet sich die Frage, in welcher Höhe die Zinsen abzb sind, ausschließlich nach kstlichen Grundsätzen (s Tz 50 ff). Dh, das verrechenbare EBITDA ist einheitlich für KSt- und GewSt-Zwecke zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn zB Beteiligungserträge für KSt-Zwecke nach § 8b Abs 1 iVm Abs 5 KStG zu 95 % stfrei sind, während für GewSt-Zwecke eine Hinzurechnung nach § 8 Nr 5 GewStG erfolgt. Es gibt keine Rechtsgrundlage, das verrechenbare EBITDA für GewSt-Zwecke gesondert zu ermitteln.

Erfolgt der Abzug über den EBITDA- oder Zinsvortrag in einem späteren Wj, greift § 8 Nr 1 Buchst a GewStG für die gesamten in diesem Wj zum Abzug zugelassenen Zinsaufwendungen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Zinsaufwendungen des lfd Wj oder um solche aus einem Zinsvortrag handelt. Von Krempelhuber (NWB F 4, 5369, 5376) weist zutr auf Schwierigkeiten hin, die sich daraus ergeben, wenn es sich bei den in dem Zinsvortrag enthaltenen Beträgen tw um Beträge handelt, die nicht von § 8 Nr 1 Buchst a GewStG erfasst werden. Ebenfalls hierzu s Hoffmann (Zinsschranke, Rn 173) und s Franke/Gageur (BB 2008, 1704, 1709).

Sind Zinsaufwendungen vorhanden, die zwar unter die Zinsschrankenregelung, nicht hingegen unter § 8 Nr 1 Buchst a GewStG fallen, sind diese Zinsaufwendungen uE im Hinblick auf das Urt des BFH v 04.12.2014 (DB 2015, 225) prozentual auf die in dem betreffenden Wj abzb sowie in den Zinsvortrag einfließenden Aufwendungen aufzuteilen.

 

Tz. 253a

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Eine weitere Schwierigkeit kann sich iRv Organschaften ergeben, wenn es sich um die gewstliche Hinzurechnung von Zinsaufwand einer OG handelt. Da die Zinsschranke nur auf der Ebene des OT wirkt, sind bei der OG zunächst sämtliche Zinsaufwendungen abzb und werden iRd Gewerbeertragsermittlung nach Überschreitung des Freibetrags nach § 8 Nr 1 Buchst a GewStG zu 25 % wieder hinzugerechnet (s Herzig/Liekenbrock, DB 2009, 1949, 1950). Dies führt ggf zu einer Doppelberücksichtigung der Zinsen bei der GewSt und der Zinsschranke. Letztlich müssen deshalb die beim OT zusammengeführten Gewerbeerträge des OT und der OG in diesem Punkt korrigiert werden. Zu den hieraus resultierenden administrativen Folgewirkungen s Herzig/Liekenbrock (DB 2009, 1949, 1950). Ebenfalls hierzu s Schuck/Faller (DB 2010, 2186, 2188) und s Klass/Stoecker (Ubg 2012, 535, 540), die sich für eine "differenzierte quotale Zuordnung mit partieller Selbständigkeitsfiktion" aussprechen. Entgegen der Auff von Schuck/Faller (DB 2010, 2186, 2192) kommt uE die vorgenannte Korrektur nach Beendigung der Organschaft nicht mehr in Betracht.

Klass/Stoecker (Ubg 2012, 535, 541) problematisieren weiter den Fall, in dem nur die OG, nicht jedoch der OT die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr 1 S 2 GewStG erfüllt. UE besteht, entgegen der Ansicht von Klass/Stoecker in diesem Fall kein Korrekturbedarf, da anders als im Fall der Hinzurechnung von Zinsaufwendungen (s vorstehende Ausführungen) nicht die Gefahr einer doppelten gewstlichen Berücksichtigung besteht (hierzu s Urt des BFH v 30.10.2014, GmbHR 2015, 149). Dass der nabzb Zinsaufwand wegen der Zurechnung beim OT anders als bei der OG einer GewSt-Belastung unterliegt, ist Folge der Zurechnung der Zinserträge und –aufwendungen beim OT.

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