Tz. 1373

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Eine Betriebsaufspaltung kann auch durch die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer ungeschützten Erfindung entstehen. Es ist dabei unerheblich, ob die Erfindung oder das Nutzungsrecht für das Besitzunternehmen eine wes Betriebsgrundlage bilden. Entscheidend ist die Wesentlichkeit bei der Betriebs-Gesellschaft. Überlässt die Betriebs-Kap-Ges dem Besitzunternehmer die aus einer Weitervergabe des Nutzungsrechts herrührenden Vergütungen, ist hierin eine vGA zu sehen; s Urt des BFH v 06.11.1991 (BStBl II 1992, 415).

 

Beispiel:

V betreibt ein Ingenieurbüro. Er entwickelte ein im Ausl patentiertes Abwasserreinigungsverfahren "K". In D wurde die Patenterteilung hingegen abgelehnt. Ab 01.01.04 überließ V die Ausnutzung des Verfahrens für die vorläufige Dauer von zehn Jahren in Lizenz der V-GmbH gegen eine Gebühr iHv 10 % des Nettoumsatzes. An der GmbH waren V (= alleiniger GF) zu 80 % und seine Ehefrau E zu 20 % beteiligt.

Ab 05 stellten V und die V-GmbH das Verfahren der Firma S zur ausschl Verwertung in D zur Verfügung. Die hierfür von S gezahlten Vergütungen flossen unmittelbar V zu. Die V-GmbH hat dieser Zahlungsweise zuvor ausdrücklich zugestimmt.

Lösung:

Die Überlassung des Verfahrens führt zu einer Betriebsaufspaltung, da dieses für die V-GmbH eine wes Betriebsgrundlage darstellt. Die Voraussetzungen der personellen Verflechtung sind zweifellos gegeben.

Die unmittelbare Auszahlung der Vergütungen von S an V führt zu einer vGA der V-GmbH an V; s Urt des BFH v 06.11.1991 (BStBl II 1992, 415). Auf Grund der zwischen V und der V-GmbH abgeschlossenen Verträge stand der V-GmbH die uneingeschr Ausnutzung des Verfahrens zu. Im Übrigen liegt eine vGA auch unter dem Gesichtspunkt vor, dass in dem Vertrag mit der Firma S nicht klar und eindeutig abgegrenzt ist, ob V oder die von ihm beherrschte V-GmbH der Firma S das Verfahren zur Nutzung überlassen hat.

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