Tz. 1368

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Errichtet die Betriebs-GmbH auf dem Grundstück des Besitzunternehmens ein Gebäude, führt dies allein noch nicht zu einer vGA. Der GmbH steht nämlich – wie grds bei Errichtung von Gebäuden auf fremden Grund und Boden – ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch gegenüber dem Grundstückseigentümer (hier: der Besitzunternehmer) aus ungerechtfertigter Bereicherung zu; s §§ 812, 951 BGB. Erst wenn die GmbH auf diesen Ersatzanspruch verzichten sollte, führt dies zu einer vGA; s Tz 997ff. Hierzu kann es vor allem bei Beendigung des Pachtvertrages kommen, wenn das von der Betriebs-GmbH errichtete Gebäude entschädigungslos auf das Besitzunternehmen übergeht und bei Pachtende noch nicht vollständig verbraucht ist; s Urt des BFH v 30.07.1997 (BStBl II 1998, 402).

Zwischenzeitlich nimmt der BFH bei Bauten auf fremdem Grund und Boden uU sogar wirtsch Eigentum des/der Errichtenden an (s Urt des BFH v 14.05.2002, BStBl II 2002, 741); dazu s auch Eisgruber (DStR 1997, 522) und s Fischer (DStR 2001, 2014). Dies kann uE nicht nur bei Ehegattengrundstücken (so der Urt-Fall), sondern muss auch bei Gebäudeerrichtungen iRe Betriebsaufspaltung gelten (ebenso bei Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück eines fremden Grundstückseigentümers).

 

Tz. 1369

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Unabhängig davon stellen die von der Betriebs-GmbH für die Erweiterung eines vom Besitzunternehmen überlassenen Gebäudes getragenen Kosten (zB eine Aufstockung) dann keine vGA dar, wenn der Wert der Einbauten als Leistung iRd Nutzungsüberlassung des Gebäudes an die GmbH zugeflossen ist; s Urt des BFH v 24.07.1990 (BFH/NV 1991, 90). Dem steht nach Auff des BFH nicht entgegen, dass in dem entschiedenen Sachverhalt nach den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien die Erweiterung bereits "mit Fertigstellung" in den Besitz des Vermieters übergegangen war. Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass bei einer derartigen Gestaltung auf der Verpächterseite bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erweiterung Einnahmen für die Nutzungsüberlassung anzusetzen sind. Bei bilanzierenden Stpfl ist für eine derartige "Mietvorauszahlung" ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, sodass der Mietertrag auf die voraussichtliche Laufzeit des Mietvertrags verteilt werden kann. Gleichzeitig sind die HK beim Verpächter zu aktivieren und abzuschreiben.

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