Tz. 1365

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Trägt die Betriebs-GmbH Aufwendungen für Ersatzinvestitionen, obwohl die Erneuerungsverpflichtung nach dem abgeschlossenen Pachtvertrag beim Verpächter liegt, liegt eine vGA vor. Dies gilt zumindest dann, wenn die neu angeschafften WG in das Eigentum des Besitzunternehmens übergehen. Tätigt die Betriebs-GmbH demgegenüber Investitionen auf eigenen Namen und für eigene Rechnung, wird sie Eigentümerin der angeschafften WG und hat diese zu aktivieren. In diesem Fall kann eine vGA auch dann nicht vorliegen, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen das Besitzunternehmen die Ersatz-WG hätte anschaffen müssen. Allerdings dürfen für die von der Betriebs-GmbH angeschafften WG natürlich keine Pachtzahlungen mehr an das Besitzunternehmen erfolgen. Zu diesem sog "Schrumpfungsmodell" s auch Tz 1354.

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