Tz. 1361

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

vGA-Probleme im Zusammenhang mit Betriebsaufspaltungen treten in der Praxis häufig auch deshalb auf, weil es an der tats Durchführung insbes der abgeschlossenen Pachtverträge fehlt. Gerade in wirtsch Krisensituationen wird die vereinbarte Pacht oftmals überhaupt nicht, nur unregelmäßig, zu spät oder in einer vom Vertrag abw Höhe entrichtet. Eine derartige Vorgehensweise kann zur kstlichen Nichtanerkennung der Vertragsgestaltung und damit zum Ansatz von vGA führen; grds dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 279ff. Eine Leistung iSv § 27 KStG ist allerdings nur insoweit anzunehmen, als Pachtzinsen auch tats an das Besitzunternehmen abgeflossen sind; s H 27 "Abflusszeitpunkt" KStH.

In der Praxis besteht aus stlicher Sicht auch in wirtsch Krisensituationen keine Notwendigkeit, von den vertraglichen Vereinbarungen abzuweichen. Da die Besitzunternehmen iRv Betriebsaufspaltungen ihren Gewinn regelmäßig nach Bilanzierungsgrundsätzen ermitteln, sind die Pachtzinsen auch ohne tats Zufluss im Jahr der wirtsch Zugehörigkeit als Betriebseinnahmen zu erfassen (und zu versteuern). Ist die Pachtforderung gefährdet, kann ggf eine TW-Abschr vorgenommen werden. Durch die Nichtauszahlung der Vergütungen ergeben sich deshalb keine stlichen Vorteile.

 

Tz. 1362

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Es ist in wirtsch Krisensituationen der Betriebs-GmbH sinnvoller, die Pachtentgelte einem für das Besitzunternehmen geführten Verrechnungskonto gutzuschreiben. Diese Gutschrift reicht als Nachw für die Durchführung der Pachtvereinbarung aus. Damit ist die vGA-Gefahr gebannt, ohne dass ein Liquiditätsabfluss bei der Betriebs-GmbH erfolgt ist. Die Gutschrift auf dem Verrechnungskonto ist uE auch dann ausreichend für die tats Durchführung, wenn im zugrunde liegenden Miet- oder Pachtvertrag die Überweisung der Miete/Pacht festgelegt ist; dazu grds s § 8 Abs 3 Teil C Tz 282. Die Art der Zahlung ist kein Tatbestandsmerkmal für die tats Durchführung eines Vertrages. Ist die auf dem Verrechnungskonto auflaufende Forderung des Besitzunternehmens gefährdet, kann darauf ggf ebenfalls eine TW-Abschr vorgenommen werden.

Alternativ bietet es sich an, den Pachtvertrag für die Zukunft zu ändern und nur noch niedrigere Pachtzinsen oder eine unentgeltliche Überlassung zu vereinbaren; dazu s Tz 1316ff mit ggf negativen Folgen für den Abzug des Aufwands im Besitzunternehmen (Anwendung v § 3c Abs 2 EStG).

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