Tz. 1352

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Aus der Zuordnung ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

a) Der Geschäftswert verbleibt beim Besitzunternehmen
  • Da keine Übertragung auf die Betriebs-Kap-Ges stattfindet, kann keine verdeckte Einlage aus der Übertragung vorliegen, die nach § 6 Abs 6 S 2 EStG zu einer Gewinnrealisierung führen könnte. Die Bw im Besitzunternehmen sind fortzuführen (für den selbst geschaffenen Geschäftswert mit 0). Ein Wahlrecht zur Aufdeckung der stillen Reserven besteht nicht; s Urt des BFH v 16.02.1996 (BStBl II 1996, 342).
 

Tz. 1353

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

  • Pachtzahlungen für die Überlassung des Geschäftswerts führen nicht zu vGA, soweit sie angemessen sind. Eine unentgeltliche oder teilentgeltliche Nutzungsüberlassung ist keine verdeckte Einlage; s H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH; allerdings sind die sich aus § 3c Abs 2 EStG und der Rspr des BFH zur disquotalen Nutzungsüberlassung ergebenden Folgen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die überlassenen WG zu beachten; dazu s Tz 1315f. Die Pachtzahlungen für den Geschäftswert müssen sich auch nicht im Lauf der Zeit reduzieren, da kein sukzessives Abschmelzen des alten Firmenwerts unter gleichzeitiger Bildung eines neuen Firmenwerts in der Betriebs-Kap-Ges erfolgt; dazu auch nachfolgend s Tz 1354.
 

Tz. 1354

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

  • Bei Beendigung der Betriebsaufspaltung und Fortführung des Betriebs durch den/die Besitzunternehmer muss die Kap-Ges keine Vergütung für die Rückgabe eines Geschäftswerts erhalten. Dem sog "Schrumpfungsmodell" hat der BFH bereits in dem Urt des BFH v 31.03.1971 (BStBl II 1971, 536) eine Absage erteilt. Bei dieser Betrachtungsweise könnte bzw müsste der Geschäftswert eines Stpfl in einen übernommenen und in einen neu geschaffenen Geschäftswert aufgeteilt werden. Nach Auff des BFH ist der Geschäftswert jedoch eine Einheit; idS auch – wenn auch in anderem Zusammenhang – s Urt des BFH v 13.04.1983 (BStBl II 1983, 667); dazu s auch Weber-Grellet (in Schmidt, § 6 Rn 313 mwNachw, auch zur Gegenmeinung). Für ein sukzessives Abschmelzen des alten Firmenwerts und die Bildung eines neuen Firmenwerts in der Betriebs-Kap-Ges durch das sog "Schrumpfungsmodell" allerdings s Stimpel (in R/H/N, § 8 Rn 605) unter Hinw auf Hörger/Pauli (GmbHR 2001, 1139) und Lederle (GmbHR 2004, 985). Die Verweisung auf diese Autoren geht allerdings fehl, da von ihnen das "Schrumpfungsmodell" in einem anderen Sinn verstanden wird, nämlich iSe Verpachtung sämtlicher wes Betriebsgrundlagen bei Beginn der Betriebsaufspaltung und die Durchführung von Neuinvestitionen in der Betriebs-GmbH als Ersatz für nicht mehr gebrauchsfähige, bisher überlassene WG. Hörger/Pauli weisen auf ausdrücklich darauf hin (GmbHR 2001, 1139, 1144), "dass der Geschäftswert eine Einheit bildet und nicht aufgeteilt werden kann". Beim "Schrumpfungsmodell" im oa Sinn schrumpft das verpachtete AV des Besitzunternehmens demggü kontinuierlich, so dass schlussendlich nur eine Grundbesitz- und Firmenwertverpachtung an die Betriebs-Kap-Ges verbleibt; dazu s auch Bitz (in L/B/P, § 15 EStG Rn 302) sowie Korn (in KÖSDI 1999, 12 118, 12 122). Ein sukzessiver Übergang des Geschäftswerts im Laufe der Pachtzeit ist auch bei diesem "Schrumpfungsmodell" nicht anzunehmen, der Geschäftswert bleibt vielmehr auch dann vollumfänglich im Besitzunternehmen zurück; dazu s auch Tz 1364.

    Für eine Werterhöhung des Geschäftswerts bei Beendigung des Pachtvertrags ggü dem Wert bei Begr der Betriebsaufspaltung (also zB bei einer wes Erweiterung des Kundenstamms) kann die Pächterin bei Rückgabe idR keinen Ausgleich erhalten; ebenso s Hörger/Pauli (GmbHR 2001, 1139, 1144); tendenziell zumindest auch s Urt des BFH v 31.03.1971 (BStBl II 1971, 536). Werterhöhungen eines verpachteten Gegenstands während der Pachtzeit wachsen zivilrechtlich nämlich dem Eigentümer zu; s Urt des BGH v 12.05.1986 (GmbHR 1986, 347) und s Brandmüller (in Betriebsaufspaltung, D 31 Abt 4 Rn 130). Nach Auff des BGH ist die Frage, wem bei Rückgabe des Unternehmens ein Wertzuwachs zukommt, nach der ges Wertung von §§ 581 Abs 2, 556 BGB zugunsten des Verpächters zu beantworten (mit Verw auf Urt des BGH v 04.03.1964 – VIII ZR 155/62, mit dem der VIII. Zivilsenat des BGH entschieden hatte, dass die sog immateriellen Werte einer Apotheke, auch wenn sie vom Pächter geschaffen oder erhöht worden sein sollten, bei Pachtende nicht diesem, sondern dem Verpächter zufallen). Dies gilt uE selbst dann, wenn bei Begr der Betriebsaufspaltung kein Geschäftswert vorhanden war und ein solcher erst im Lauf der Verpachtungszeit entstanden ist; ebenso s Hörger/Pauli (GmbHR 2001, 1139).

b) Der Geschäftswert geht auf die Betriebs-Gesellschaft über
 

Tz. 1355

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

  • Eine entgeltliche Veräußerung des Geschäftswerts bei Beginn der Betriebsaufspaltung führt nicht zu einer vGA, soweit das Entgelt angemessen ist (= Streitfrage im Urt des BFH v 27.03.2001, BStBl II 2001, 771). Das vereinbarte (angemessene) Entgelt ist BMG für die AfA auf den Geschäftswer...

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