Tz. 1343

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Die frühere Rspr und Verw-Auff ging davon aus, dass der Geschäftswert bei Begr einer echten Betriebsaufspaltung idR beim Besitzunternehmen verblieben ist; s Urt des BFH v 31.03.1971 (BStBl II 1971, 536); v 28.06.1989 (BStBl II 1989, 982); und v 28.06.1989 (BFH/NV 1990, 264); ebenso s noch Schmidt (EStG, 21. Aufl 2002, § 15 Rn 878); aA allerdings schon früher s Schneeloch (DStR 1991, 804). Dies galt unabhängig davon, ob für die Überlassung des Geschäftswerts ein (gesondertes) Entgelt vereinbart wurde oder nicht. Lediglich bei einer ausdrücklichen (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Übertragung auf die Betriebs-Gesellschaft wurde ein Übergang angenommen.

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