Tz. 136

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Über die Besteuerung des Gewinns nach § 21 UmwStG ist grds bei der St-Festsetzung (ESt- oder KSt-Veranlagung) des AE zu entscheiden (s Urt des BFH v 08.04.1992, BFH/NV 1992, 778 unter II. 1.). Befinden sich die einbringungsgeborenen Anteile hingegen im Gesamthandsvermögen einer MU-Schaft oder im Sonder-BV eines MU ist der VG aus den einbringungsgeborenen Anteilen iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die MU-Schaft zu ermitteln und den einzelnen MU für deren St-Festsetzung unmittelbar zuzurechnen. Über die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und den Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG wird bei natürlichen Pers als AE iRd ESt-Festsetzung entscheiden. Zur Anwendung des Halb-/Teileinkünfteverfahrens auf der Ebene der Pers-Ges für Zwecke der GewSt der Pers-Ges s § 8b KStG Tz 401.

 

Tz. 137

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Befinden sich die einbringungsgeborenen Anteile im Gesellschaftsvermögen einer vermögensverwaltend tätigen Pers-Ges (GbR), sind uE die Anteile unmittelbar gem § 39 Abs 2 Nr 2 AO den Gesellschaftern zuzurechnen (glA s Dehmer, 2. Aufl, § 21 UmwStG Rn 110; aA, dh gesonderte Feststellung gem § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO für den VG, s W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 493; s Merkert in Bordewin/Brandt, § 21 UmwStG Rn 60). Veräußert die vermögensverwaltend tätige GbR ihre Beteiligung an der Kap-Ges, ist der VG aus der nach § 21 Abs 1 UmwStG stverstrickten Beteiligung bei jedem Gesellschafter gem seiner Quote an der Pers-Ges getrennt in der St-Festsetzung zu ermitteln. Es erfolgt keine gesonderte Feststellung für die Pers-Ges. Im Fall der Veräußerung der Beteiligung an der GbR ist der GbR-Gesellschafter stlich so zu behandeln, als hätte er die durch seine Mitgliedschaft an der GbR repräsentierte Beteiligung an der Kap-Ges veräußert. Die Zurechnung der einbringungsgeborenen Anteile einer vermögensverwaltend tätigen GbR bei den Gesellschaftern (s § 39 Abs 2 Nr 2 AO, sog Bruchteilsbetrachtung) ergibt sich zwar nicht – wie bei Anteilen iSd § 17 EStG – aus der Notwendigkeit, bei der Frage des Erreichens der Wesentlichkeitsgrenze unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen (s Urt des BFH v 09.05.2000, BStBl II 2000, 686). Denn die St-Verstrickung nach § 21 Abs 1 UmwStG ist unabhängig von der Beteiligungshöhe (s Tz 10). Eine Behandlung der Anteile wie bei einer Bruchteilsberechtigung ist uE jedoch deshalb geboten, weil der Gewinn aus der Veräußerung der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Anteile nur dann zutr ermittelt werden kann, wenn die den VG bestimmenden Komponenten (insbes die den einzelnen Gesellschafter/Einbringenden betr AK gem § 20 Abs 4 UmwStG zuz der individuellen nachträglichen AK und Veräußerungskosten) unmittelbar zugerechnet werden (wie bei § 17 EStG; s H/H/R, § 17 EStG Rn 102 mwNachw).

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