Tz. 51

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei der Gewährung von gen Rückvergütungen sind die Mitglieder gleichmäßig zu behandeln. Gem § 22 Abs 2 S 1 KStG sind die Rückvergütungen nur abzb, wenn sie unter Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Gen bezahlt sind. R 22 Abs 5 S 1 KStR 2022 präzisiert dies dahingehend, dass die Rückvergütungen nach der Höhe des Warenbezugs (bei Absatz- und Produktionsgen) bzw des Umsatzes (bei den übrigen Gen) bemessen und allen Mitgliedern in gleichen Prozentsätzen des Umsatzes, die jeweils für das ganze Wj gelten, gewährt werden müssen. Eine Abstufung nach der Art der umgesetzten Waren (Warengr) oder nach der Höhe des Umsatzes mit den einzelnen Genossen (Umsatzgruppen) ist nicht zulässig, da sie gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Mitglieder verstoßen würde (s R 22 Abs 5 S 2ff KStR 2022).

Zwischen den Mitgliedern darf auch nicht nach anderen Maßstäben differenziert werden, zB nach der Dauer der Mitgliedschaft oder der Anzahl oder Höhe der gezeichneten Geschäftsanteile (s Urt des FG Nbg v 06.11.2012, EFG 2013, 885) oä. Bei einer solchen Differenzierung wäre der Rechtsgrund ausschl in der Mitgliedschaft zu sehen, so dass von einer Gewinnverwendung auszugehen wäre (s Schulte in E/S, KStG, 3. Aufl, § 22 Rn 54).

Die Rückvergütung darf auch nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, zB davon, dass der Genosse seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gen stets pünktlich erfüllt und keinen Kredit in Anspruch nimmt (s R 22 Abs 4 S 5 KStR 2022). Die Möglichkeit der Aufrechnung von Rückvergütungen mit Schulden der Genossen an die Gen wird dadurch nicht berührt (s R 22 Abs 4 S 6 KStR 2022 und s Tz 58).

Wird auch nur in einem Einzelfall gegen das Verbot der unterschiedlichen Behandlung der Genossen verstoßen, ist die ganze Rückvergütung nabzb (s Rüsch in F/D, KStG, § 22 Rn 58; Rechtsauff bestätigt durch Urt des FG Nbg v 06.11.2012, EFG 2012, 885; krit zu dieser strengen Regelung s Olbing in Streck, KStG, § 22 Rn 10; s Roser in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 22 Rn 25; und s Schmitz in H/H/R, KStG, § 22 Rn 23). In einem solchen Fall wäre die Rückvergütung nach Verw-Auff in voller Höhe eine vGA.

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