Tz. 132c

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile, die aus einer Anteilseinbringung iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG stammen, ist gem § 7 S 1 GewStG gewstpfl (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 unter Rn 21.13). Wäre nämlich ein Einbringungsgewinn entstanden, hätte dieser (lfd) Gewinn zum Gewerbeertrag der einbringenden Pers-Ges gehört. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine 100%ige Beteiligung handelt; denn die Teilbetriebsfiktion des § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG gilt nicht für Zwecke der GewSt (s Abschn 39 Abs 1 S 2 Nr 1 S 13 und 14 GewStR 1998). Die je nach Person des MU anzuwendenden St-Befreiungen gem § 8b KStG bzw § 3 Nr 40, 3c Abs 2 EStG mindern den Gewerbeertrag der Pers-Ges, weil diese zur (sachlichen) Gewinnermittlung nach dem EStG und KStG gehören, auf die § 7 S 1 GewStG Bezug nimmt (dazu s Tz 132a aE).

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