Tz. 1325

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Die Kap-Verzinsung stellt einen Ausgleich dafür dar, dass das Besitzunternehmen sein Kap nicht anderweitig zinsbringend anlegen kann. IdR hat die Fin-Verw hierfür als angemessene Sätze 5–8 % für Immobilien und 6–10 % für das übrige Vermögen akzeptiert (bei dem derzeit sehr niedrigen Marktzinsniveau dürften diese Sätze jedoch überhöht sein). Für die Überlassung des Geschäftswerts kann aus Vereinfachungsgründen ein Betrag iHv 0,5 bis 1 % des Umsatzes angesetzt werden; hierzu s Herden (in E&Y, VGA/VE, Fach 4 Miet- und Pachtverhältnisse Rn 18). Tw wird hierfür auch eine Vergütung bis zu 1,5 % des Umsatzes noch als angemessen angesehen (s Brandmüller, Die Betriebsaufspaltung nach HR und StR, 7. Aufl Rn D 47). Allerdings darf eine Vergütung für die Überlassung des Geschäftswerts nur dann vereinbart werden, wenn sich dieser auch (noch) im Besitzunternehmen befindet; dazu umfassend s Tz 1343ff.

 

Tz. 1326

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

BMG für die Kap-Verzinsung sind die Tw der materiellen und immateriellen Einzel-WG (also deren Wiederbeschaffungskosten); dazu s auch Herden (in E&Y, VGA/VE, Fach 4 Miet- und Pachtverhältnisse Rn 20).

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