Tz. 49

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei den übrigen Gen (zB Bezugs- und Einkaufsgen, Beförderungsgen, Nutzungsgen) ist der Überschuss (s Tz 36 ff) im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz aufzuteilen (s § 22 Abs 2 S 2 Nr 2 KStG). Zu Möglichkeiten zur Ermittlung des Mitgliederumsatzes s Rüsch (in F/D, KStG, § 22 Rn 47ff). Gesamtumsatz idS ist die Summe der Umsätze aus Zweckgeschäften mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern. Umsätze aus Nebengeschäften (mit Ausnahme der unter R 22 Abs 12 KStR 2022 fallenden geringfügigen Nebengeschäfte) und aus Hilfsgeschäften bleiben bei der Verhältnisrechnung außer Ansatz (s R 22 Abs 9 KStR 2022). Auch die Umsätze aus den Gegengeschäften sind nicht zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung der Umsätze aus Hilfs-, Gegen- und (idR) Nebengeschäften bei der Verhältnisrechnung erfolgt unabhängig davon, dass die Gewinne aus den Hilfs- und Gegengeschäften stets, die Gewinne aus den Nebengeschäften unter den in Tz 44 dargestellten Voraussetzungen in dem aufzuteilenden Überschuss enthalten sind (s Tz 31 ff).

 

Beispiel 2:

Eine Bezugs- und Einkaufsgen erzielt ein Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG iHv 100 000 EUR (vor Abzug der Rückvergütung). In diesem Einkommen ist ein Gewinn aus einem geringfügigen Nebengeschäft iSd R 22 Abs 12 KStR 2022 iHv 2 000 EUR und ein Gewinn aus Hilfsgeschäften mit Nichtmitgliedern iHv 5 000 EUR enthalten. Der Umsatz aus Zweckgeschäften mit Mitgliedern beträgt 500 000 EUR, der Umsatz aus Zweckgeschäften mit Nichtmitgliedern 100 000 EUR, der Umsatz aus Hilfsgeschäften mit Nichtmitgliedern 20 000 EUR und der Umsatz aus dem geringfügigen Nebengeschäft 5 000 EUR.

Lösung:

Aufzuteilender Überschuss iSd § 22 Abs 1 S 4 KStG:

 
Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG (einschl Gewinn aus dem geringfügigen Nebengeschäft) = 100 000 EUR

Hiervon gelten nach § 22 Abs 1 S 2 Nr 2 KStG als im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet:

 
100 000 EUR (Überschuss) × 500 000 EUR (Umsatz mit Mitgliedern im Zweckgeschäft) = 82 645 EUR
605 000 EUR (gesamter Wareneinkauf im Zweckgeschäft
zuz Umsatz aus dem geringfügigen Nebengeschäft)

Der Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft (gleich obere Grenze für die abzb Rückvergütung; s § 22 Abs 1 S 3 KStG) beträgt also 82 645 EUR.

Zur Berechnung des abzb Teils der Rückvergütungen bei Kreditgen s Erl des FinMin NRW v 24.02.1961 (BStBl II 1961, 65).

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