Tz. 129

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Befinden sich die einbringungsgeborenen Anteile im BV eines Gew, gelten grds die allgemeinen (lfd) Gewinnermittlungsvorschriften. Sinkt zu einem Bil-Stichtag der Tw der einbringungsgeborenen Anteile unter die AK iSd §§ 21 Abs 1 S 1 und 20 Abs 4 UmwStG, kann eine Tw-Abschr gem § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG vorgenommen werden (s Tz 88). Wenn diese Beteiligung später (aus einem lebenden Gew) veräußert wird und der Veräußerungspreis wegen nachträglicher Wertsteigerung über dem (tw-berichtigten) Bw liegt, entsteht ein VG. Dieser VG unterliegt iHd vorherigen Tw-Abschr (dh bis zu den AK der einbringungsgeborenen Anteile gem § 20 Abs 4 UmwStG) der GewSt (für den Gewinn als Differenz zwischen den AK der Anteile gem § 20 Abs 4 UmwStG und dem Veräußerungspreis gelten die Grundsätze der Tz 125ff). Denn es handelt sich insoweit – wie auch bei der Wertaufholung gem § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG – um die Rückgängigmachung einer Tw-Abschr, die den lfd Gewinn gemindert hat (s W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 455; S/H/S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 151; Merkert in Bordewin/Brandt, § 21 UmwStG Rn 58; Herrmann in F/M, § 21 UmwStG Rn 68a mit Beispiel). Gleiches gilt im Fall der Minderung eines Bw einbringungsgeborener Anteile durch eine § 6b-Rücklage (s Tz 89).

Fraglich ist, ob der VG, soweit er auf die Rückgängigmachung der Tw-Abschr entfällt, auch dann zum Gewerbeertrag gehört, wenn bei Vornahme der Tw-Abschr zwar der estliche Gewinn gemindert wurde, aber wegen der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr 10 GewStG (ausschüttungsbedingte Tw-Abschr) der gewstpfl Gewinn hiervon unberührt blieb. Das GewStG sieht für diese Problematik keine Regelung vor. Zur Vermeidung einer unbilligen Besteuerung wäre eine uE eine "negative Hinzurechnung" iHd (gewstlich) nicht zum Abzug zugelassenen Tw-Abschr in Betracht zu ziehen (entspr der Regelung in Abschn 38 Abs 2 GewStR; zu einer vergleichbaren Problematik s Vfg der OFD München v 18.07.2000, DStR 2000, 1395, bundeseinheitlich aA offenbar s Vfg der OFD Ddf v 21.01.2004, StEK § 9 GewStG Nr 49 zu einer vergleichbaren Problematik bei einer Wertaufholung gem § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG).

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