Tz. 128

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Die einbringungsgeborenen Anteile repräsentieren die stillen Reserven des (Teil-)Betriebs, oder MU-Anteils, die unter Anwendung der Begünstigungsvorschriften des § 20 UmwStG bei der Einbringung nicht aufgedeckt worden sind. Es ist systematisch zutr, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung, die als Besteuerungsäquivalent an die Stelle des ehemaligen Betriebs, etc getreten sind, nicht der GewSt unterliegt, wenn ein Einbringungsgewinn selbst stfrei gewesen wäre. Fraglich ist, wie der Gewinn aus der Veräußerung nur eines Teilpakets der einbringungsgeborenen Anteile zu beurteilen ist. Denn ein Teil der einbringungsgeborenen Anteile ist stellvertretend auch nur für die stillen Reserven des Teils eines Betriebs, etc. Die Einbringung nur eines Betriebsteils wäre aber nach § 20 UmwStG nicht begünstigt gewesen und hätte als lfd Gewinn auch der GewSt unterlegen. Der BFH hat offenbar diese Problematik gesehen (s Urt des BFH v 29.04.1982, BStBl II 1982, 738 unter 1 d) aE). Er hat aber seine Bedenken hinter die Grundsystematik zurückgestellt, dass die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile stfrei sein müsse, wenn der Einbringungsvorgang zum Erwerb der Anteile keine GewSt ausgelöst hätte. Es spielt also keine Rolle, ob die einbringungsgeborenen Anteile in einem Vorgang oder in vd Erhebungszeiträumen nur Teile der Anteile nach und nach veräußert werden.

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