Tz. 126

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Ein gewstpfl VG aus einbringungsgeborenen Anteilen des BV ist allerdings dann gegeben, wenn bei dem zugrunde liegenden Einbringungsvorgang, der zu dem Erwerb der Anteile geführt hat, ein Einbringungsgewinn der GewSt unterlegen hätte. Dies ist der Fall, wenn die (im laufenden Betrieb) veräußerten Anteile

durch Einbringung von Anteilen an einer Kap-Ges iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aus einem Einzelgew erworben worden sind (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 21.13; dies gilt auch bei einer 100%igen Beteiligung) oder,
aus der Einbringung eines "verschmelzungsgeborenen" (Teil-)Betriebs iSd § 18 Abs 4 (jetzt Abs 3) S 1 und 2 UmwStG hervorgegangen sind und die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile innerhalb der Missbrauchsfrist des § 18 Abs 4 [jetzt Abs 3] S 1 UmwStG erfolgt (§ 18 Abs 4 [jetzt Abs 3] UmwStG geht in diesem Fall den allgemeinen Vorschriften des GewStG vor).

Ist der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile bei der ESt tw nach den §§ 3 Nr 40, 3c Abs 2 EStG stbefreit, gilt diese sachliche St-Befreiung auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags (Rückschluss aus der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr 5 GewStG idF des UntStFG; s Eilers/Wienands, GmbHR 2000, 1229 (1235); Förster, Stbg 2001, 657 (663) mwNachw). Die Versteuerung des VG bei der GewSt erfolgt in dem Erhebungszeitraum, in dem die Veräußerung erfolgt (s Tz 55) bzw die Ersatztatbestände verwirklicht werden. Dies gilt uE auch dann, wenn die einbringungsgeborenen Anteile gegen wiederkehrende Bezüge veräußert werden und bei der ESt keine Sofortversteuerung erfolgt, sondern die Versteuerung nach Zufluss der Bezüge beantragt wird (s Tz 86d).

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