Tz. 47

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei den Absatz- und Produktionsgen stellen die Einkäufe bei den Genossen die Zweckgeschäfte dar. Bei ihnen ist zur Feststellung der im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Beträge der Überschuss (s Tz 36 ff) im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf aufzuteilen (s § 22 Abs 1 S 2 Nr 1 KStG).

Zum gesamten Wareneinkauf idS gehören die Einkäufe bei Mitgliedern (Mitgliederzweckgeschäfte) und die Einkäufe bei Nichtmitgliedern (Nichtmitgliederzweckgeschäfte). Hierzu s R 22 Abs 8 KStR 2022.

 

Tz. 48

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Umsätze aus Hilfsgeschäften bleiben bei der Verhältnisrechnung stets außer Ansatz (s Tz 32); die Umsätze aus Nebengeschäften sind nur dann auszuklammern, wenn sie die Bagatellgrenze (s R 22 Abs 12 KStR 2022 und s Tz 44) übersteigen. Umsätze aus Nebengeschäften, die die Bagatellgrenze nicht überschreiten, gehören zu den Zweckgeschäften mit Nichtmitgliedern. Sie sind bei der Verhältnisrechnung zu berücksichtigen und verringern den vergütungsfähigen Höchstbetrag. Auch die Umsätze aus den Gegengeschäften werden nicht berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung der Umsätze aus Hilfs-, Gegen- und (idR) Nebengeschäften bei der Verhältnisrechnung erfolgt unabhängig davon, dass die Gewinne aus den Hilfs- und Gegengeschäften stets, die Gewinne aus den Nebengeschäften unter den in Tz 44 dargestellten Voraussetzungen in dem aufzuteilenden Überschuss enthalten sind (s Tz 31 ff).

 

Beispiel 1:

Eine Absatz- und Produktionsgen erzielt ein Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG iHv 100 000 EUR (vor Abzug der Rückvergütung). In diesem Einkommen ist ein Gewinn aus Nebengeschäften iHv 10 000 EUR und ein Gewinn aus Hilfsgeschäften iHv 5 000 EUR enthalten. Der gesamte Wareneinkauf im Zweckgeschäft beträgt 1 000 000 EUR; davon entfallen 800 000 EUR auf den Wareneinkauf bei Mitgliedern. Daneben erfolgte noch ein Wareneinkauf bei Mitgliedern im Hilfsgeschäft iHv 50 000 EUR.

Lösung:

Aufzuteilender Überschuss iSd § 22 Abs 1 S 4 KStG:

 
Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG 100 000 EUR
Abz Gewinn aus Nebengeschäften ./. 10 000 EUR
Überschuss 90 000 EUR

Hiervon gelten nach § 22 Abs 1 S 2 Nr 1 KStG als im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet:

 
90 000 EUR (Überschuss) × 800 000 EUR (Wareneinkauf bei Mitgliedern im Zweckgeschäft) =72 000 EUR
1 000 000 EUR (gesamter Wareneinkauf im Zweckgeschäft)

Der Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft (gleich obere Grenze für die abzb Rückvergütung; s § 22 Abs 1 S 3 KStG) beträgt also 72 000 EUR.

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