Tz. 52

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Kap-Ges oder Gen gegen Erhalt von neuen Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft (Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG) entspr der Tatbestandsmäßigkeit einer Betriebsveräußerung iSd § 16 Abs 1 EStG (ggf iVm § 8 Abs 1 KStG, §§ 14, 18 Abs 3 EStG). Die Übertragung von Vermögen auf eine andere Rechtsträgerin (Übernehmerin) im Wege der offenen Einlage, dh gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, ist – unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung des Vollzugs der Vermögensübertragung und unabhängig der Sonderregelungen des § 20 UmwStG zu St-Vergünstigungen – aus stlicher Sicht ein tauschähnlicher Vorgang und somit Veräußerung (grundlegend: s Urt des BFH v 19.10.1998, BStBl II 2000, 230; Bestätigung in ständiger Rspr; zB durch Urt des BFH v 05.06.2002, BFH/NV 2003, 88 unter II 1; v 19.09.2002, BStBl II 2003, 684 unter 2b; s Beschl des GrS des BFH v 14.04.2015, BStBl II 2015, 1007 unter Rn 58; s Urt des BFH v 28.04.2016, BStBl II 2016, 913 unter Rn 19; v 12.04.2017, BFH/NV 2018, 58 unter Rn 15; v 29.11.2017, BStBl II 2019 unter Rn 13; ebenso die bei Weitem hA: s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, Vor § 20 UmwStG Rn 9; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 14; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 8, 511, 519; s Nitzschke, in Blümich, § 20 UmwStG 2006 Rn 21; s Kulosa, in Schmidt, 40. Aufl, § 6 EStG Rn 855: "Spezialfall des Tauschs" und Verw-Auff; s UmwSt-Erl 2011 Rn 20.01). Der Charakter des veräußerungsvorgangs (und zugleich Anschaffungsvorgangs) wird durch § 20 Abs 3 S 1 UmwStG bestätigt (ebenso s Urt des BFH v 28.04.2016, BStBl II 2016, 913 unter Rn 20). Der Einbringende erhält bei der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG im wirtsch Ergebnis als Gegenleistung für die Übertragung seines Vermögens den Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht.

Ein einheitlicher Veräußerungsvorgang ist auch gegeben, wenn ein Teil des Werts der Sacheinlage in eine Kap-Rücklage eingestellt wird (dh insoweit liegt keine Einlage vor, s Urt des BFH v 24.04.2007, BStBl II 2008, 253; dies gilt selbst dann, wenn das gesamte BV des stlichen Sacheinlagegegenstands als Agio erbracht wird und somit in die Kap-Rücklage verbucht wird, s Urt des BFH v 07.04.2010, BStBl II 2010, 1094).

Aus Sicht der übernehmenden Gesellschaft liegt ein Anschaffungsgeschäft (kaufähnlicher Vorgang) vor (s § 23 UmwStG Tz 18).

Ein für ertragstliche Zwecke tauschähnlicher Vorgang bei Einbringung von BV gem § 20 Abs 1 UmwStG gegen Erwerb neuer Anteile an der Übernehmerin liegt vor

  • sowohl in den Fällen der Übertragung gegen Einzelrechtsnachfolge (bei einer Sachgründung oder Sach-Kap-Erhöhung liegt eine Vereinbarung des Gegenstands der Sacheinlage und der Höhe der in Geld ausgedrückten Einlageschuld zugrunde, auf die der Gesellschafter die Sacheinlage leistet, die die Gesellschaft mit dem angemessenen Wert gegen ihre Einlageforderung verrechnet; ständige Rspr; zB s Urt des BFH v 19.09.2002, BStBl II 2003, 684 unter 2 b) und v 24.04.2007, BStBl II 2008, 253 unter II 1; ein vollumfängliches Veräußerungsgeschäft liegt auch bei einer Bargründung oder Bar-Kap-Erhöhung vor, wenn der Sacheinlagegegenstand iSd § 20 Abs 1 UmwStG ausschließlich als Nebenleistung zur Bareinlage als Aufgeld erbracht wird und insoweit in die Kap-Rücklage eingestellt wird, s Urt des BFH v 07.04.2010, BStBl II 2010, 1094, das Aufgeld ist selbst dann Bestandteil der Gegenleistung des Einbringenden für den Erwerb der Gesellschaftsrechte an der Übernehmerin und somit insoweit auch keine verdeckte Einlage, wenn das Aufgeld den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt, s Urt des BFH v 27.05.2009, BFH/NV 2010, 375),
  • und bei der Sacheinlage im Wege der übertragenden hr-lichen Umwandlung mit Entstehung neuer Anteile, die an den Einbringenden gewährt werden (zur Verschmelzung s Urt des BFH v 17.09.2003, BStBl II 2004, 686 unter 2; zur Ausgliederung zur Neugründung s Urt des BFH v 31.01.2018, BFH/NV 2018, 838 unter Rn 26, 27),
  • als auch bei der Sacheinlage im Wege der formwechselnden hr-lichen Umwandlung einer Pers-Ges in eine Kap-Ges (s § 25 iVm § 20 UmwStG; s Urt des BFH v 19.10.2005, BStBl II 2006, 568; v 17.10.2007, BStBl II 2008, 953 unter II.1.; s UmwStErl 2011 Rn 00.02; Weiteres dazu s § 25 UmwStG Tz 2).

Soweit die Einbringungs- bzw Veräußerungsgegenstände der § 20 Abs 1 UmwStG und § 16 Abs 1 EStG übereinstimmen, enthält § 20 UmwStG Spezialregelungen (s Tz 54) für bestimmte Vorgänge der Betriebsveräußerung nach § 16 EStG; nämlich derjenigen, bei denen ganze Sachgesamtheiten übertragen werden und die erwerbende Kap-Ges oder Gen als "Kaufpreis" neue Anteile gewährt (§ 20 Abs 1 UmwStG als Unterfall der Betriebsveräußerung; ständige Rspr: s Urt des BFH v 24.03.1983, BStBl II 1984, 233 unter 1a; v 23.01.1986, BStBl II 1986, 623 unter 1; v 11.09.1991, BStBl II 1992, 404 unter 2; v 25.09.1991, BStBl II 1992, 406 unter 2a; v 07.07.1998, BStBl II 1999, 209 unter II 1 aa; und v 28.04.2016, BStBl...

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