Tz. 492

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach Tz 488 (s Tz 488) treten die nachfolgenden Auswirkungen iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Pers-Ges ein. Ist die Kap-Ges zu 100% an der Pers-Ges beteiligt, ist das Darlehen in voller Höhe der Kap-Ges zuzurechnen. Es sind die Abs 1 bis 4 des § 8a KStG nF entspr anzuwenden, ua sind die Vergütungen in die Berechnung der Freigrenze iHv 250 000 EUR einzubeziehen. Bei ergebnisunabhängig vergütetem FK führt das Darlehen zu einem Verbrauch des safe haven nach allgemeinen Grundsätzen (s Tz 161 ff). Soweit hiernach die Vergütungen in eine vGA umzuqualifizieren sind, treten die allgemeinen Rechtsfolgen des § 8a KStG nF (s Tz 261 ff) ein, uE allerdings bereits auf der Ebene der Pers-Ges. Die Verpflichtung zur Einbehaltung von KapSt, die uE nur in den Fällen besteht, in denen der AE bzw eine diesem nahe stehende Person der FK-Geber ist, besteht uE bei der Kap-Ges. Wegen der Möglichkeit, dass die KapSt von der Pers-Ges einbehalten wird s Tz 487.

Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen ist uE auch bei § 8a Abs 5 KStG nF eine vGA von Stufe zu Stufe anzunehmen (s Tz 277). Hier bestehen keine Besonderheiten gegenüber der Anwendung des § 8a Abs 1 KStG nF. AA s Blumers/Goerg/Tiede (BB 2004, 631, 638), die uE verkennen, dass § 8a Abs 5 KStG nF zu keinen anderen Rechtsfolgen als § 8a Abs 1 KStG nF führt.

 

Tz. 493

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Wenn die MU-Kap-Ges nicht zu 100% an der Pers-Ges beteiligt ist, ist fraglich, ob bezüglich des ganzen Darlehens oder nur iHd Beteiligungsquote § 8a Abs 5 KStG anzuwenden ist. Der Gesetzeswortlaut spricht die FK-Überlassung nur in toto an. Daraus könnte gefolgert werden, dass unabhängig von der Beteiligungsquote der Kap-Ges an der Pers-Ges immer 100% des FK als der Kap-Ges überlassen gelten. Da ein "Missbrauch" jedoch nur in der Höhe vorliegen kann, in der auch die Kap-Ges quotal an der Pers-Ges beteiligt ist, ist uE die Umqualifizierung der FK-Überlassung auf die Beteiligungsquote zu beschränken. Denn nur im Umfang der Beteiligungsquote werden der beteiligten Kap-Ges auch BA aus dem Fremdfinanzierungsaufwand nach § 15 Abs 1 Nr 2 EStG zugewiesen. Zur vergleichbaren Problematik bei der Berücksichtigung des FK s Tz 484. GlA s Prinz zu Hohenlohe/Heurung (DB 2003, 2566, 2567); Prinz zu Hohenlohe/Heurung/Rautenstrauch (GmbHR 2004, 1361, 1364); Holzaepfel/Köplin (in Erle/Sauter, Gesellschafter-Fremdfinanzierung, § 8a Rn 747); Neumann/Stimpel (GmbHR 2004, 392, 398); Grotherr (GmbHR 2004, 850, 858 und DStZ 2004, 291, 295); Benecke/Schnitger (IStR 2004, 475, 478); Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn J 03-34); Dörr ua (NWB Beil 11/2004, 68) und Behrens (DStR 2004, 398, 399). Dies entspr auch der Verw-Auff (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593, Rn 51). GlA ebenfalls für den Fall des § 8a Abs 6 S 2 KStG s Thill/Puls (FR 2005, 609, 613). AA s Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 190); Gosch (in Gosch, KStG, § 8a, Rn 297) und Wacker (DStR 2004, 1066, 1069). UE verkennt Wacker (s Tz 491), dass in dem hier vorliegenden Fall der Gewinn der Kap-Ges tats nur iHd Beteiligungsquote an der Pers-Ges gemindert ist, während in dem Grundfall der Darlehensgewährung durch den AE der Gewinn der Kap-Ges tats stets in voller Höhe der Vergütungen gemindert ist. Bei der Beteiligung mehrerer MU-Kap-Ges, bei denen jeweils § 8a Abs 5 KStG anzuwenden ist, will Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 188) das Darlehen gleichmäßig auf die betroffenen MU-Kap-Ges verteilen. Im Übrigen gelten die Ausführungen in Tz 492 (s Tz 492) entspr.

Eine Umqualifizierung nur iHd Beteiligungsquote hat weiter zur Folge, dass bei einer Komplementär-GmbH, die am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist, § 8a Abs 5 KStG nicht anzuwenden ist. GlA s Neumann/Stimpel (GmbHR 2004, 392, 398). Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 185) will § 8a KStG wegen des sE vorrangigen § 15 Abs 1 Nr 2 EStG nicht anwenden. Dies ist uE aus den in Tz 483 angeführten Gründen (s Tz 483) nicht zutr.

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