Tz. 488

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Alt 1:

Grds führt eine vGA iSd § 8a KStG zu den gleichen Rechtsfolgen wie eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG (s Tz 264). Fraglich erscheint jedoch, ob das auch für die Berücksichtigung einer vGA in den Fällen des § 8a Abs 5 KStG nF gilt. Eine Gleichbehandlung mit einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG würde bedeuten, dass alle Rechtsfolgen des § 8a KStG nF bereits iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Pers-Ges zu ziehen wären (s Urt des BFH v 06.08.1985, BStBl II 1986, 17 zu einer vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG bei einer GmbH & Co KG). MaW: Bereits iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung wäre der Gewinnanteil der MU-Kap-Ges zu erhöhen. Ebenso s Urt des FG Ddf v 21.08.2014 (FR 2015, 283, Rev-Az: I R 51/14). Bei der Kap-Ges wären die §§ 27 und 38 KStG nF anzuwenden, sowie der Gewinnanteil an der Pers-Ges für GewSt-Zwecke nach § 9 Nr 2 GewStG zu kürzen. Soweit der FK-Geber gleichzeitig MU der Pers-Ges ist (s Tz 483) und die Vergütungen für die Überlassung des FK daher Sonder-BE sind, wäre die Umqualifizierung der Vergütungen in Dividenden ebenfalls bereits in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG vorzuneh men. Wegen der Rechtsfolgen im Übrigen s Tz 492 ff. Diese Auslegung hat zur Folge, dass GewSt nur einmal auf der Ebene der PersGes wegen des erhöhten Gewinnanteils entsteht. Bei einer Anwendung des § 8a Abs 5 KStG nF unterbleibt wegen der Umqualifizierung von Zinsen in vGA eine Hinzurechnung der hälftigen Dauerschuldzinsen iSd § 8 Nr 1 GewStG. Dies kann dazu führen, dass der Gewerbeertrag bei einer Anwendung des § 8a Abs 5 KStG nF nied riger ist als ohne Anwendung des § 8a Abs 5 KStG nF. Wegen eines Zahlenbeispiels s Prinz zu Hohenlohe/Heurung/Rautenstrauch (BB 2004, 2220, 2221). Nach Ansicht von Prinz zu Hohenlohe/Heurung/Rautenstrauch (BB 2004, 2220, 2222) kann eine Anwendung des § 8a Abs 5 KStG nF iR der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung auch im Hinblick auf § 15a EStG vorteilhaft sein. Wegen der Problematik der Anwendung des § 8a Abs 5 KStG nF bereits iRd Gewinnfeststellung s Tz 489. UE ist dieser Lösung trotz der praktischen Anwendungsschwierigkeiten der Vorzug zu geben, weil sie sich systematisch in die sonstige Behandlung einer vGA einfügt. Wenn man sich für diese Lösung ausspricht, führt § 8a Abs 5 S 2 KStG nF nicht zu einer Verlagerung der Rechtsfolgen von der Ebene der Pers-Ges auf die Ebene der Kap-Ges, sondern gibt nur die Grundlage, die Höhe der sich nach den Abs 1 bis 4 ergebenden vGA zu bestimmen. Dies entspr auch der Verw-Auff (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593 Rn 51), wonach die von § 8a KStG erfassten Vergütungen der Kap-Ges als vGA iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung festzustellen sind. Zustimmend s Golücke/Franz (GmbHR 2004, 708, 713); Gosch (in Gosch, KStG, § 8a Rn 318) und Rödder/Schumacher (DStR 2004, 1494, 1459). Wegen eines Zahlenbeispiels s Benecke/Schnitger (IStR 2004, 475, 478).

Handelt es sich bei der zwischengeschalteten Pers-Ges um eine ausl (s Tz 478), ist mangels inl einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung eine Umqualifzierung erst iR der KSt-Veranlagung der inl MU-Kap-Ges möglich (s Alt 2).

 

Tz. 489

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Alt 2:

Eine andere Auff in der Literatur (s Mensching/Bauer; BB 2003, 2429, 2435; Grotherr, IWB Deutschland, Gr 1, 2017, 2025 und DStZ 2004, 291, 294; Neumann/Stimpel (GmbHR 2004, 392, 398), Dörr ua (NWB Beil 11/2004, 74); Prinz zu Hohenlohe/Heurung/Rautenstrauch, BB 2004, 2220, 2223, Holzaepfel/Köplin (in Erle/Sauter, Gesellschafter-Fremdfinanzierung, § 8a Rn 741) und Behrens, DStR 2004, 398, 401; ebenso noch Pung, Der Konzern 2004, 93, 96) hingegen, geht wegen der Fiktion des § 8a Abs 5 S 2 KStG nF davon aus, dass § 8a Abs 5 KStG nF iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Pers-Ges noch nicht zu berücksichtigen ist. Bei dieser Lesart bleibt bei der Pers-Ges der BA-Abzug aus den gezahlten Vergütungen in voller Höhe erhalten; der entspr verringerte Gewinnanteil ist der Kap-Ges nach § 15 Abs 1 Nr 2 EStG zuzurechnen. Die Umqualifizierung in eine vGA erfolgt erst iRd Einkommensermittlung der Kap-Ges. Wegen des daraus resultierenden Konkurrenzverhältnisses zwischen § 8a Abs 5 KStG nF und § 4 Abs 4a EStG s Prinz zu Hohenlohe/Heurung (DB 2003, 2566, 2568); Prinz (in H/H/R, § 8a KStG J 03-34); Benecke/Schnitger (IStR 2004, 475, 477) und Behrens (DStR 2004, 398, 399). Damit bei der Einkommensermittlung der Kap-Ges die zutr Konsequenzen gezogen werden können, müssen die für die Anwendung des § 8a KStG nF relevanten Angaben von der Pers-Ges an die betreffende Kap-Ges mitgeteilt werden. Die vorstehende Auff hat allerdings zur Folge, dass es bei der GewSt zu Doppelbelastungen kommt, da bei der Pers-Ges eine Hinzurechnung nach § 8 Nr 1 GewStG vorzunehmen ist und bei der Kap-Ges § 8a KStG auf die GewSt durchschlägt (s Tz 60). Wegen eines Zahlenbeispiels s Prinz zu Hohenlohe/Heurung/Rautenstrauch (BB 2004, 2220, 2221). Behrens (DStR 2...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge