Tz. 487

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Nach § 8a Abs 5 S 2 KStG nF gilt in den Fällen des § 8a Abs 5 S 1 KStG nF das FK als der Kap-Ges überlassen. § 8a Abs 5 S 2 KStG nF fingiert, dass die tats an die Pers-Ges erfolgte FK-Überlassung für stliche Zwecke als FK-Überlassung an die Kap-Ges zu beurteilen ist.

Fraglich ist, ob und welche Auswirkungen diese Fiktion auf die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Pers-Ges hat und ob die Höhe der Umqualifizierung in eine vGA von der Beteiligungsquote der Kap-Ges an der Pers-Ges abhängt.

Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593 Rn 52) kann die Pers-Ges die KapSt auf die vGA mit befreiender Wirkung für die Kap-Ges einbehalten und abführen.

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