Tz. 486

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Bei Holdinggesellschaften iSd § 8a Abs 4 S 1 KStG nF wird bei der Ermittlung des safe haven eine Kürzung um den Bw der nachgeordneten Kap-Ges nicht vorgenommen (s Tz 433). Korrespondierend zu dem entspr erhöhten safe haven der Holdinggesellschaft steht den nachgeordneten Kap-Ges ein eigener safe haven nicht zu (s Tz 434 ff). Die Frage, auf welcher Stufe (MU-Kap-Ges oder Pers-Ges) die Holdingeigenschaft zu prüfen ist, spielt dann keine Rolle, wenn die MU-Kap-Ges auf Grund eigener unmittelbarer Beteiligungen die Voraussetzungen einer Holdinggesellschaft erfüllt. In diesem Fall findet eine Bw-Kürzung nicht statt und den der Holdinggesellschaft unmittelbar oder mittelbar über zwischengeschaltete Kap-Ges oder Pers-Ges nachgeordneten Tochter-Kap-Ges steht ein eigener safe haven nicht zu.

Hält die MU-Kap-Ges hingegen keine oder nur eine Kap-Beteiligung, ist, wenn man davon ausgeht, dass die Ersetzung der Pers-Ges-Beteiligung iRd § 8a Abs 2 S 3 KStG nF auf die Prüfung der Holdingeigenschaft iSd § 8a Abs 4 S 1 KStG keine Auswirkung hat (s Tz 420), entscheidend, auf welcher Stufe die Holdingeigenschaft geprüft wird.

Da der safe haven aus den unter Tz 484 angeführten Gründen (s Tz 484) auf der Ebene der Kap-Ges zu berechnen ist, muss uE konsequenterweise die Holdingeigenschaft auch auf der Ebene der Kap-Ges geprüft werden. GlA s die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593 Rn 50); Prinz zu Hohenlohe/Heurung (DK 2004, 98, 100); Blumers/Goerg/Tiede (BB 2004, 631, 639) und Behrens (DStR 2004, 398, 399). Wegen der Frage ob die Regelung des § 8a Abs 2 S 3 KStG nF auf die Prüfung der Holdingeigenschaft iSd § 8a Abs 4 S 1 KStG durchschlägt s Tz 420. Für diese Auff spricht uE auch die Auslegung zu § 8a Abs 5 KStG aF. Auch hier wurde eine entspr Anwendung der Abs 1 bis 4 des KStG aF angeordnet. Dies war so auszulegen, dass auf der Ebene der Kap-Ges die Anwendungsvoraussetzungen der Abs1 bis 4 erfüllt werden (s Tz 466). AA s Golücke/Franz (GmbHR 2003, 1093, 1099); Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn J 03-33) und Endres/Kroniger (FR 2004, 377, 381).

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