Tz. 51

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Erfolgt eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG oder ein Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 UmwStG im Wege einer ab 01.01.2010 im Reg eingetragen hr-lichen Verschmelzung oder Spaltung im Konzern und kommt es dadurch zu einem Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Nr 3 S 1, Abs 2, Abs 2a, Abs 3 oder Abs 3a GrEStG (s u), wird die GrESt (unter bestimmten Voraussetzungen, s u) nicht erhoben (s §§ 6a, 23 Abs 8 S 1 GrEStG idF des WachtsumsBG; dazu s Wischott/Schönweiß, DStR 2009, 2638; s Dettmeier/Geibel, NWB 2010, 582; s Neitz/Lange, Ubg 2010, 17; s Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23; s Fleischer, Stbg 2010, 395; s Behrens, DStR 2012, 2149; s Heine, Stbg 2012, 485; s Jorde/Trinkaus, Ubg 2012, 649; s Lieber/Wagner, DB 2012, 1772; s Neitz-Hackstein/Lange, GmbHR 2012, 998; s Schauko, DK 2013, 122; s Schwedhelm/Zapf, DStR 2016, 1096 und 1967; Verw-Auff s Erl der Bundesländer v 22.09.2020, BStBl I 2020, 960). Unmaßgeblich ist, ob die notarielle Beurkundung der Umwandlungsbeschl, die Anmeldung zur Eintragung der Umwandlung oder gar der stliche Übertragungsstichtag vor dem 01.01.2010 liegt. Entsch ist die grestliche Verwirklichung des Erwerbsvorgangs, welche durch die Eintragung der Umwandlung in das für den Vermögensübergang kraft Ges maßgebliche Reg bestimmt wird (s Urt des BFH v 29.09.2005, BStBl II 2006, 137; v 17.04.2013, BStBl II 2014, 663 unter Rn 18; s § 20 UmwStG Tz 322 mwNachw; bzw bei ausl Umwandlungen die den Vermögensübergang bewirkende Eintragung in das zuständige Reg, s Erl der Bundesländer v 22.09.2020, BStBl I 2020, 960 unter 3.2.2).

Die St-Vergünstigung des § 6a GrEStG verstößt nicht gegen das Beihilfeverbot des EU-Rechts (s Urt des EuGH v 19.12.2018, C-374/17, DStR 2019, 49; s Urt des BFH v 21.08.2019, BStBl II 2020, 333 unter Rn 13 und 14).

Die Voraussetzungen der "St-Vergünstigungen bei Umstrukturierungen im Konzern" (s § 6a GrEStG) im Anwendungsbereich der §§ 20ff UmwStG sind im Einzelnen:

  • Die Einbringung oder der Anteilstausch erfolgen im Wege einer hr-lichen Verschmelzung (§§ 1 Abs 1 Nr 1, 2ff UmwG) oder Spaltung (§§ 1 Abs 1 Nr 2, 123ff UmwG) oder einer der Verschmelzung oder Spaltung vergleichbaren Umwandlung nach dem Recht eines ausl Mitgliedstaats der EU oder EWR (s § 6a S 2 GrEStG; zu den Grundprinzipien der Verschmelzung oder Spaltung, die mit ausl Umwandlungen vergleichbar sein müssen, s § 24 UmwStG Tz 12; zur Vergleichbarkeit allgemein s § 1 UmwStG Tz 95ff; nach Auff von Lüdicke/Schnitger, DStR 2011, 1005, soll § 6a GrEStG auch für ausl Umwandlungen in DBA-Drittstaaten gelten) und
  • durch die (inl oder ausl) Umwandlung wird ein stbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Nr 3 S 1 GrEStG (Eigentumsübergang unmittelbar kraft ges Bestimmung im UmwG) oder § 1 Abs 2 GrEStG (Verschaffung der Verwertungsbefugnis) oder § 1 Abs 2a GrEStG (Änderung des Gesellschafterbestands einer Pers-Ges) oder § 1 Abs 3 GrEStG (Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft) oder § 1 Abs 3a GrEStG ab 07.06.2013 (Erwerb einer wirtsch Beteiligung von mind 95 % an einer Gesellschaft; s § 6a S 1 GrEStG idF AmtshilfeRLUmsG) verwirklicht (der Grunderwerbsvorgang gem § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG durch Kaufvertrag oder anderes Rechtsgeschäft ist nicht begünstigt) und
  • der bei der Umwandlung beteiligte übertragende Rechtsträger ist ein herrschendes Unternehmen (dazu s Tz 51b) und übernehmende Rechtsträger sind ausschl ein oder mehrere abhängige Gesellschaften iSd § 6a S 4 GrEStG (s Tz 51a) oder umgekehrt oder es sind mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt und
  • das gesellschaftsrechtliche Abhängigkeitsverhältnis bestand mind fünf Jahre ununterbrochen vor der Verwirklichung des stbaren Erwerbsvorgangs (vom Ges-Geber als "Vorbehaltensfrist" bezeichnet, s BT-Drs 17/147 v 03.12.2009, 10; die Beteiligungshöhe kann zwar innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums differieren, darf aber zu keiner Zeit unterhalb die 95 %-Grenze sinken) und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang (s § 6a S 4 GrEStG, "Nachbehaltensfrist").

Eine Alt aus jedem Aufzählungspunkt muss kumulativ vorliegen.

Nach Auffassung der Fin-Verw soll die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kap-Ges nicht nach § 6a GrEStG begünstigt sein (s Erl der Bundesländer v 22.09.2020, BStBl I 2020, 960 unter 2.1 aE, ohne Begr; aA s Brühl, GmbHR 2021, 226 unter II.2.b; s Fleischer/Schmidt/Görnig, Stbg 2021, 26 unter II.1.c).

Anders als in einem ersten Entw des WachstumsBG (s BT-Drs 17/15, 8) wird die St-Vergünstigung des § 6a GrEStG nicht davon abhängig gemacht, dass das in Rede stehende Grundstück vor dem begünstigten Erwerbsvorgang eine bestimmte Zeit zum Vermögen des übertragenden Rechtsträgers gehört haben muss (oder nach dem Erwerbsvorgang eine bestimmte Zeit beim Übernehmer verbleiben muss; s Erl der Bundesländer v 22.09.2020, BStBl I 2020, 960 unter 1. aE: "§ 6a GrEStG ist nicht grundstücksbezogen").

 

Tz. 51a

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Der Begriff der"abhängigen"Gesellschaft ergibt sich nicht aus den Bestimmungen zur gre...

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