Tz. 112

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF entstehen insbes durch ( s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 15 ):

Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG aF zu Bw oder Zwischenwerten;
Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges nach § 25 UmwStG aF;
Einbringung einer mehrheitsvermittelnden Kap-Beteiligung nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF zu Bw oder Zwischenwerten;
grenzüberschreitende Einbringung von Unternehmensteilen nach § 23 Abs 1–3 UmwStG aF unter dem Tw;
Anteilstausch durch Einbringung über die Grenze nach § 23 Abs 4 UmwStG aF unter dem Tw. Die Einbringungsgeborenheit entfällt, wenn nach § 26 Abs 2 S 1 UmwStG aF, der durch das UntStFG verschärft worden ist, innerhalb von sieben Jahren auf Grund einer schädlichen Anteilsveräußerung rückwirkend der Tw angesetzt werden muss;
bis 1998: St-neutraler Tausch, wenn die hingegebenen Anteile einbringungsgeboren waren;
Einbringung von einbringungsgeborenen Anteilen nach Inkrafttreten des SEStEG zu Bw oder Zwischenwerten (s § 20 Abs 3 S 4 und s § 21 Abs 2 S 6 UmwStG).
 

Tz. 113

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Verlagerung stiller Reserven von einbringungsgeborenen Anteilen auf andere Gesellschaftsanteile auf Grund der sog "Wertabspaltungstheorie" ( s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 40  ff).

Der unentgeltliche Übergang von stillen Reserven iR einer Kap-Erhöhung ist sowohl auf neue oder bestehende Anteile des AE, der die einbringungsgeborenen Anteile hält, als auch auf neue oder bestehende Anteile denkbar, die ein Dritter erhält. Wegen des Umfangs der St-Verhaftung nach § 21 UmwStG aF in diesem Fall, s § 17 EStG Tz 608 und 614, weiter s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 92  ff. Erfolgt eine Einbringung nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG aF iR einer nicht verhältniswahrenden Kap-Erhöhung, springen die stillen Reserven des eingebrachten Betriebs usw tw auf die bei der Einbringung bereits bestehenden – bisher nicht "infizierten" – Altanteile über. Dies führt uE dazu, dass die bereits bestehenden Altanteile "infiziert" und tw zu einbringungsgeborenen Anteilen werden. Ebenfalls hierzu s Patt (FR 2004, 561, 566) und s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 41 . Dies hat zur Folge, dass alle Altanteile tw zu einbringungsgeborenen Anteilen werden. Jeder vor der Einbringung vorhandene Geschäftsanteil wird anteilig zu einem einbringungsgeborenen Anteil. Die Eigenschaft einbringungsgeborener Anteil kann daher nicht bestimmten Geschäftsanteilen zugeordnet werden. Dies hat uE zur Folge, dass bei einer Anteilsveräußerung innerhalb der Siebenjahresfrist die Einnahmen stets quotal in voller Höhe stpfl sind. Dies entspr auch der Verw-Auff zu § 8b Abs 4 KStG aF. Wegen Einzelheiten, auch wegen der einschlägigen Rspr des BFH s § 8b KStG Tz 318 . Wegen der aA s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 84. Die Entstehung von infizierten Anteilen kann durch eine verhältniswahrende Kap-Erhöhung vermieden werden. Hierzu s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 37 .
 

Tz. 114

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Einbringungsgeborene Anteile entstehen nach Ansicht von Rödder, in Schaumburg/Rödder, Hrsg, UntStRef 2001, Beck-Vlg 2000, 555, hingegen nicht, wenn für die eingebrachten Gegenstände ein dt Besteuerungsrecht nicht bestand, die aufnehmende Kap-Ges aber Bw oder Zwischenwerte angesetzt hat.

 

Tz. 115

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach dem Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 21.04 entstehen einbringungsgeborene Anteile nicht bei der Einbringung von im PV gehaltenen nicht stverstrickten Anteilen. Hierzu s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 16 .

 

Tz. 116

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die stliche Qualität "einbringungsgeborene Anteile" bleibt auch bei den folgenden Vorgängen erhalten (ebenfalls hierzu s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 15 und s Haritz, DStR 2000, 1537):

Unentgeltlicher Erwerb von einbringungsgeborenen Anteilen;
Einlage einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs 4 UmwStG aF in ein Einzelunternehmen oder eine Pers-Ges;
Entnahme einbringungsgeborener Anteile aus dem BV;
Verschmelzung der Kap-Ges, an der die einbringungsgeborenen Anteile bestehen, auf eine andere Kap-Ges. Nach § 13 Abs 3 iVm Abs 1 UmwStG aF gelten die iRd Verschmelzung erworbenen Anteile an der übernehmenden Kap-Ges als einbringungsgeboren. Entspr gilt für den Fall der Auf- bzw Abspaltung der Kap-Ges (s § 15 Abs 1 S 1 UmwStG aF). Ebenfalls hierzu s Tz 158 . Nach Inkrafttreten des SEStEG gilt dies nur in den Fällen des § 13 Abs 2 UmwStG.
Werden einbringungsgeborene Anteile zu Bw oder Zwischenwerten in eine Kap-Ges oder Pers-Ges eingebracht, sind die eingebrachten Anteile bei der aufnehmenden Kap-Ges oder Pers-Ges weiterhin einbringungsgeborene Anteile, da die Übernehmerin in die stliche Rechtsstellung der Überträgerin eintritt ("Fußstapfentheorie", zB s § 22 Abs 1 iVm § 12 Abs 3 S 1 UmwStG aF). GlA s Strahl (KÖSDI 2001, 12 728, 12 739). Ebenfalls hierzu s Rödder (in Schaumburg/Rödder, Hrsg, UntStRef 2001, Beck-Vlg 2000, 556) und s Blumenberg (in Oppenhoff & Rädler, Hrsg, Reform der Unternehmensbesteuerung, Sc...

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