Tz. 470

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 8a Abs 5 S 1 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes gelten die Abs 1 bis 4 entspr, wenn das FK einer Pers-Ges überlassen wird, an der die Kap-Ges allein oder zusammen mit ihr nahe stehenden Personen iSd § 1 Abs 2 AStG unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25% beteiligt ist. Nach § 8a Abs 5 S 2 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes gilt in diesen Fällen das FK als der Kap-Ges überlassen. § 8a Abs 5 KStG nF soll die früher mögliche Umgehung des § 8a KStG durch die Nachschaltung einer Pers-Ges verhindern. Ebenfalls hierzu s Benecke/ Schnitger (IStR 2004, 475). Zu der bisherigen Gestaltungsmöglichkeit s Tz 451.

Obwohl der Abs 5 der kürzeste Abs des neuen § 8a KStG ist, zeigen die nachstehenden Ausführungen, dass er die in der Praxis wohl am schwierigsten umzusetzende Regelung des § 8a KStG nF enthält. Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn J 03-32) kritisiert die Regelung als konzeptionell missglückt.

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