Tz. 110

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 3 Nr 40 S 3 EStG aF ist § 3 Nr 40 S 1 Buchst a und b EStG nicht anzuwenden, dh die Einnahmen sind voll stpfl, soweit die Anteile einbringungsgeboren iSd § 21 UmwStG aF sind.

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