Tz. 720l

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die dargestellten Grundsätze (keine Rückgängigmachung einer vGA durch Einbuchung von Rückgewähransprüchen bzw durch tats Rückzahlung) gelten auch dann, wenn es im Zeitpunkt der Aufdeckung der vGA noch nicht zu einem Abfluss der vGA gekommen ist und nun nach Aufdeckung auch nicht mehr kommt. Beim AE ist in diesen Fällen zwar noch keine vGA zugeflossen. Die außerbilanzielle Korrektur einer vGA auf Ebene der Kap-Ges kann uE dennoch auch in diesen Fällen nicht mehr korrigiert werden. Die vGA ist bereits durch die zu Grunde liegende vertragliche Regelung und das Ziehen der entsprechenden bilanziellen Folgen verwirklicht. Solche Sachverhalte sind zB bei Tantiemen oder Pensionszusagen zugunsten eines Ges-GF denkbar, wenn diese zur Annahme einer vGA führen (hinsichtlich Tantiemen dazu s § 8 Abs 3 Teil D Tz 445ff, zu Pensionszusagen s § 8 Abs 3 Teil D Tz 550ff).

 

Beispiel

Die Y-GmbH hat ihrem beherrschenden Ges-GF Y im Jahr 05 eine Pensionszusage auf das 67. Lebensjahr erteilt. Y war zu diesem Zeitpunkt bereits 59 Jahre alt, so dass die Pensionszusage nicht erdienbar ist (dazu s § 8 Abs 3 Teil D Tz 650ff).

Im Jahr 09 (also noch vor Beginn der Auszahlungsphase) stellt eine Bp (Prüfungszeitraum: 05 bis 07) die fehlende Erdienbarkeit fest und nimmt eine vGA an (mit der Folge der außerbilanziellen Hinzurechnung des Aufwands aus der Bildung der Pensionsrückstellung in den Streitjahren).

Ein gegenläufiger Anspruch der Kap-Ges kann in diesen Fällen – unabhängig von einer bestehenden Rechtsgrundlage – bereits deshalb nicht aktiviert werden, weil dem Gesellschafter noch kein Vermögensvorteil zugeflossen ist und somit auch kein Rückforderungsanspruch bestehen kann.

Verzichtet ein Gesellschafter in einer solchen Konstellation allerdings vor oder bei Fälligkeit auf die Auszahlung seines Anspruchs, führt dieser Verzicht zu einem Zufluss. Der Gesellschafter verfügt nämlich zugunsten seiner Beteiligung an der Kap-Ges über den Anspruch, so dass – wie generell beim Verzicht auf Leistungsansprüche ggü der Kap-Ges – ein Zufluss iSv § 11 EStG anzunehmen ist. Grds dazu s § 8 Abs 3 Teil B Tz 94ff. Dies gilt auch in den hier erläuterten Fällen, in denen sich der Anspruch auf die Auszahlung einer vGA richtet. Es fließt dann aber eine vGA zu; dazu auch s § 8 Abs 3 Teil B Tz 112. Gleichzeitig erhöhen sich die AK seiner Beteiligung.

Die sog Vorteilsgeneigtheit als (weiteres) Tatbestandsmerkmal der vGA (grds dazu s Tz 153ff) ändert daran nichts. Auch wenn es nicht zu einem tats Zufluss der vGA kommt, kann ein Vorgang nämlich "vorteilsgeneigt" sein; ebenso s Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 KStG Rn 517).

Zum Sonderfall des Wegfalls einer Pensionsverpflichtung, die auf einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Pensionszusage beruht (und damit zu einer vGA führt), s Tz 413ff.

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