Tz. 461
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Voraussetzung für die Anwendung des § 8a Abs 5 Nr 2 KStG aF ist:
a) | Ein nicht anrechnungsberechtigter bzw nicht im Inl veranlagter AE hält eine wes Beteiligung iSd § 8a Abs 3 KStG an der inl Kap-Ges über eine zwischengeschaltete Pers-Ges (insbes OHG, KG, GbR, atypisch stille Gesellschaft). Eine wes Beteiligung an dem refinanzierenden Dritten ist nicht erforderlich (glA s Prinz, in H/H/R, § 8a KStG Rn 202). |
b) | Die Kap-Beteiligung muss zum (notwendigen oder gewillkürten) Gesamthands- oder Sonder-BV einer gew tätigen dh nicht nur vermögensverwaltenden Kap-Ges, gehören. Bei nur vermögensverwaltenden Pers-Ges, die eine Anrechnungsberechtigung bzw eine Veranlagung im Inl nicht vermitteln, ist § 8a Abs 1 bis 4 KStG direkt anwendbar. |
c) | Zwischengeschaltete Pers-Ges ist idR nur eine inl Pers-Ges. Ausnahmsweise kann es eine ausl Pers-Ges sein, wenn die Kap-Beteiligung zu deren inl BetrSt gehört. |
d) | Außer für ausl Nichtanrechnungsberechtigte bzw nicht im Inl veranlagte ausl AE gilt § 8a Abs 5 Nr 2 KStG auch für inl Nichtanrechnungsberechtigte bzw nicht Veranlagte, die "ihre" Kap-Ges über eine zwischengeschaltete Pers-Ges fremdfinanzieren. Damit ist der Kreis der einbezogenen Nichtanrechnungsberechtigten bzw der nicht im Inl Veranlagten in den Nrn 1 und 2 des § 8a Abs 5 KStG aF der gleiche. |
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