Tz. 720f

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die og Grundsätze gelten immer dann, wenn der zu beurteilende Vorgang eine vGA darstellt. Davon zu unterscheiden sind aber folgende Fälle, in denen von vornherein keine vGA vorliegt. Es geht hier dabei also darum, ob bereits die Entstehung einer vGA durch einen – betriebl veranlassten und zu aktivierenden – Anspruch der Kap-Ges vermieden wird.

Grundfall hierzu ist die Veräußerung eines WG an einen Gesellschafter zu einem angemessenen Preis. Der Übertragung des WG steht dabei bereits vertraglich ein gleichwertiger Anspruch auf eine Gegenleistung ggü, der zu aktivieren ist. Ein solcher Vorgang ist von vornherein nicht im Gesellschaftsverhältnis veranlasst und kann deshalb bereits aus diesem Grund nicht Gegenstand einer vGA sein. Eine irgendwie geartete Frage nach einer Rückabwicklung einer vGA stellt sich hier nicht.

Einen ähnlichen Sachverhalt stellt Frotscher (in F/D, Anh zu § 8 KStG Rn 288) für die Hingabe eines Darlehens an den AE dar. Durch die Darlehenshingabe wird bei der Kap-Ges ein Darlehensrückforderungsanspruch ausgelöst, der gleichzeitig mit der Darlehenshingabe zu aktivieren ist, so dass keine Minderung des Unterschiedsbetrags iSd § 4 Abs 1 S 1 EStG eintritt; zum Merkmal der Minderung des Unterschiedsbetrags s Tz 146ff, zu vGA bei Darlehensverhältnissen s § 8 Abs 3 Teil D Tz 1040ff. Dies gilt zumindest dann, wenn bei Darlehenshingabe mit einer Rückzahlung durch den AE zu rechnen und der Rückforderungsanspruch auch werthaltig ist.

Diesen Sachverhalten ist allerdings gemein, dass bei ihnen bereits die Voraussetzungen einer vGA nicht gegeben sind. Es geht dabei also nicht um die Rückabwicklung einer vGA, sondern darum, ob durch die Einbuchung einer Forderung ggü dem AE von vornherein keine vGA vorliegt.

 

Tz. 720g

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Daraus lässt sich generell der Rückschluss ableiten, dass eine vGA nicht vorliegt, wenn sich aus einem nicht zu einer vGA führenden Vorgang (also einem betr veranlassten Vorgang) von vornherein eine (werthaltige) Forderung der Kap-Ges ggü dem AE ergibt. In den og Fällen mag dies eindeutig sein; die Grenzlinien in diesem Zusammenhang sind allerdings dennoch nicht vollständig geklärt. So weist Kohlhepp (in Sch/F, § 8 KStG Rn 515) zutr darauf hin, dass nicht abschließend geklärt sei, unter welchen Voraussetzungen allgemeine Schadensersatzansprüche, etwa aus Delikt oder Schlechterfüllung, zu einer Einlageforderung oder zu einer Kompensation der Vermögensminderung führen. Die für die Ebene der Kap-Ges und des AE zuständigen Senate des BFH (I. und VIII. Senat) bemühen sich dabei durchaus um eine einheitliche Linie. Im Grenzbereich ist diese allerdings etwas verschwommen:

  • In seinem Urt v 22.10.2003 (BFH/NV 2004, 667) hat der I. Senat des BFH entschieden, dass die bilanzielle Neutralisierung eines Vorgangs durch Einbuchung einer (schuldrechtl) Ersatzforderung gegen den Ges-GF im Wege der Bil-Berichtigung nicht in Betracht kommt, wenn in einer Fehlbuchung einer betr Forderung der Kap-Ges auf dem Privatkonto des Ges-GF kein Versehen, sondern eine außerbetr, durch den Ges-GF veranlasste Schadenszufügung zu Grunde liegt.
  • Der VIII. Senat hat mit Urt v 14.07.2009 (BFH/NV 2009, 1815) auf Ebene des AE für eine im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Rückzahlung einer vGA eine Einlage (und keine negative Einnahmen oder Wk) angenommen, wenn die Rückzahlung auf einer Satzungsklausel, einer gesellschaftsrechtlichen Regelung oder der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht beruht.
  • Nach Auff des VIII. Senats in seinem Urt v 25.05.2004 (BFH/NV 2005, 105) liegt eine vGA bereits im Zeitpunkt der Lieferung von Waren vor, wenn ein mit 20 % des Stammkapitals an einer GmbH beteiligter Ges-GF seiner Ehefrau überhöhte Preisnachlässe für in deren Gew gelieferte Waren gewährt. Aus diesem Grund von der GmbH gegen ihren GF geltend gemachte Ersatzansprüche haben auf die Beurteilung des Vorgangs als vGA keinen Einfluss mehr; Zahlungen zur Tilgung dieser Ansprüche sind unabhängig davon verdeckte Einlagen des Gesellschafters, ob er oder seine Ehefrau die Zahlungen leistet. Die Tilgung der Ersatzansprüche durch die Ehefrau iHd überhöhten Preisnachlässe durch Zahlung an die GmbH soll bei ihr zu nachträglichen Ak auf die bezogenen Waren führen.
  • Schon in seinem Urt v 13.11.1996 (BFH/NV 1997, 355) hatte der I. Senat entschieden, dass ein Anspruch nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung erfolgswirksam zu aktivieren ist, wenn eine GmbH gegen ihren Gesellschafter einen Zahlungsanspruch, der seinen Rechtsgrund nicht in der wirtschaftlichen Rückgängigmachung einer vGA hat. Die Aktivierung schließt die Annahme einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG aus. Nur der Verzicht der GmbH auf diesen Anspruch kann eine vGA sein.
  • Nach dem Urt des VIII. Senats v 19.06.2007 (BStBl II 2007, 830), ist einem Gesellschafter keine mittelbare vGA zuzurechnen, wenn sich der GF einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge...

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