Tz. 454

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 8a Abs 5 Nr 1 KStG aF sind:

a) Ein nicht anrechnungsberechtigter bzw im Inl veranlagter, wes iSd § 8a Abs 3 KStG an der unbeschr stpfl Kap-Ges beteiligter AE bzw eine diesem nahe stehende Person.
b) Gewährt der Kap-Ges FK.
c)

Die Einkünfte aus der Beteiligung, dh die Dividenden, müssen BE eines inl Betriebs sein. Dies setzt voraus, dass die Kap-Beteiligung zum BV des inl Betriebs des Nichtanrechnungsberechtigten bzw des im Inl veranlagten AE gehört. Ob tats eine Dividende fließt, ist für die Anwendung des Abs 5 Nr 1 allerdings unerheblich. Nach § 8a Abs 5 Nr 1 KStG idF des StSenkG ist Voraussetzung, dass die Veranlagung des AE im Inl nur deswegen erfolgt, weil die Kap-Beteiligung zum BV des inl Betriebs gehört.

aa)

Bei ausl AE ist ein inl Betrieb gegeben, wenn sie

- im Inl eine BetrSt (s § 12 AO) unterhalten oder

- MU einer inl Pers-Ges sind.

bb) Bei jur Pers des öff Rechts: wenn sie im Inl einen BgA ( s § 4 KStG ) unterhalten.
cc) Bei stbefreiten Kö: wenn sie sich iR wirtsch Geschäftsbetriebe (s § 14 AO) betätigen.
 

Tz. 455

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Frotscher (IStR 1994, 209) weist zutr darauf hin, dass der Gesetzeswortlaut des § 8a Abs 5 Nr 1 KStG aF in Teilbereichen über den Gesetzeszweck hinausgeht. Der Gesetzeswortlaut würde unter die Fälle der direkten FK-Gewährung durch den Nichtanrechnungsberechtigten bzw des nicht im Inl Veranlagten zB auch den Fall eines dinglich gesicherten Darlehens (s § 49 Abs 1 Nr 5 EStG) erfassen.

Weiter erfasst der Wortlaut des § 8a Abs 5 Nr 1 KStG aF den Fall, dass die Forderung auf Rückzahlung des FK der inl BetrSt des nicht anrechnungsberechtigten bzw des ohne die BetrSt nicht im Inl veranlagten AE zugeordnet wird. In diesem Fall ist die FK-Vergütung im Ergebnis des inl Betriebs zu versteuern. Ein zusätzliches Abzugsverbot nach § 8a Abs 5 Nr 1 KStG aF würde im Ergebnis zu einer doppelten inl Besteuerung führen, was nicht von § 8a KStG bezweckt ist.

 

Tz. 456

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach Tz 95 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176) ist § 8a Abs 5 Nr 1 KStG aF auch bei der Fremdfinanzierung einer Kap-Ges durch eine Kö d öff Rechts anzuwenden, die nur zur Anrechnung der KSt berechtigt ist bzw nur im Inl veranlagt wird, weil sie ihre Beteiligung in einem BgA hält. Entspr gilt für eine Fremdfinanzierung durch eine stbefreite Kö, wenn die Anteile BV eines wirtsch Geschäftsbetrieb sind.

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