Tz. 196

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

 
Ebene der Kö Ebene der AE
1. Erwerb eigener Anteile
Behandlung in H-Bil und St-Bil
Rn des BMF-Schr Stliche Konsequenzen Rn des BMF-Schr   Rn des BMF-Schr

Keine Aktivierung der erworbenen Anteile, sondern Behandlung wie eine Kap-Herabsetzung.

Der Nennbetrag der erworbenen eigenen Anteile ist auf der Passivseite der Bil offen vom Posten "Gezeichnetes Kap" abzusetzen.
2
a)

Erwerb zum angemessenen Kaufpreis oberhalb des Nennbetrags (s Tz 183)

aa) iHd Nennbetrags: Anwendung des § 28 Abs 2 KStG, dh Erhöhung des stlichen Einlagekontos, aber abw von § 28 Abs 2 S 1 KStG keine Verringerung des Sonderausweises, weil kein Kap-Ertrag beim AE.
bb) Übersteigender Betrag = Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG, dh Verringerung des stlichen Einlagekontos, soweit die Leistung den ausschüttbaren Gewinn übersteigt.
9 Beim AE stellt der Erwerb der eigenen Anteile durch die Kö ein Veräußerungsgeschäft dar, das nach allgemeinen Grundsätzen (insbes § 17 EStG) der Besteuerung unterliegt (s Tz 182) 20 bis 22
Der Betrag, um den der Erwerbspreis den Nennbetrag übersteigt, ist mit den frei verfügbaren Gewinn- und Kap-Rücklagen zu verrechnen. 2
b)

Erwerb zu einem unangemessen hohen Kaufpreis

Ggf vGA. Dann ist KapSt einzubehalten (s Tz 186 und s Anh zu § 8 Abs 3 KStG "Eigene Anteile"),

12    

Aufwendungen iVm dem Erwerb sind hr-lich Aufwand des betr Geschäftsjahrs

(s Tz 99, 100).
3
c)

Erwerb zum angemessenen Kaufpreis unterhalb des Nennbetrags (s Tz 187)

Stliches Einlagekonto und Sonderausweis verringern sich nicht. Differenzbetrag zum Nennwert: Behandlung wie Kap-Herabsetzung ohne Auszahlung an die AE. Nach § 28 Abs 2 S 1 KStG verringert sich ein etwaiger Sonderausweis bis auf null und anschließend das stliche Einlagekonto.

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d)

Erwerb zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis unterhalb des Nennbetrags

Keine verdeckte Einlage. Nur der tats Kaufpreis wird zugrunde gelegt (s Tz 188).

12 Nur der tats Kaufpreis wird zugrunde gelegt
   
e) Keine Kap-St, weil beim AE kein Kap-Ertrag. Anders bei vGA (s o).
   
   
f) Aufwendungen iVm dem Erwerb = abzb BA
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Ebene der Kö Ebene der AE
2. Weiterveräußerung eigener Anteile
Behandlung in H-Bild und StBil
Rn des BMF-Schr Stliche Konsequenzen Rn des BMF-Schr   Rn des BMF-Schr

Kein Veräußerungsvorgang, sondern Behandlung wie eine Kap-Erhöhung. Dh offener Ausweis in der Bil entfällt. Statt dessen wieder Ausweis als "Gezeichnetes Kap". Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag der eigenen Anteile und deren Erwerbspreis ist bis zur Höhe des nach Rn 2 mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrags in die jeweiligen Rücklagen einzustellen.

Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag (Aufgeld) ist in die Kap-Rücklage einzustellen (s Tz 189).
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a)

Veräußerung zum angemessenen Preis oberhalb des Nennbetrags

(s Tz 189)

aa) IHd Nennbetrags: Keine Auswirkungen auf den Sonderausweis und auf das stliche Einlagekonto.
bb) Übersteigender Betrag = Zugang zum stlichen Einlagekonto,
13 Anteilserwerb  
b)

Veräußerung zum angemessenen Preis unterhalb des Nennbetrags

(s Tz 190)

aa) IHd Nennbetrags: Keine Auswirkungen auf den Sonderausweis und auf das stliche Einlagekonto.
bb) Differenzbetrag: Verringerung des stlichen Einlagekontos und, soweit übersteigend, Bildung bzw Erhöhung des Sonderausweises.
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c)

Veräußerung an AE zu einem unangemessen niedrigen Preis (s Tz 191)

Ggf vGA. Dann ist KapSt einzubehalten.

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d) Aufwendungen iVm der Veräußerung = abzb BA
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Ebene der Kö Ebene der AE
3. Einziehung der eigenen Anteile Rn des BMF-Schr Stliche Konsequenzen Rn des BMF-Schr   Rn des BMF-Schr
Die Einziehung ist ein bil- und ergebnisneutraler Vorgang. Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens "Gezeichnetes Kap" entfällt. 6

Bei der Einziehung eigener Anteile ergeben sich keine stlichen Auswirkungen.

a) Einziehung ohne vorherigen Erwerb: Es gelten die Grundsätze der Rn 8ff mit der Maßgabe, dass eine Entschädigungszahlung wie eine Kaufpreiszahlung zu behandeln ist (s Tz 193)
16 AE-Ebene nicht betroffen.  
   
b) Keine Nenn-Kap-Herabsetzung bei der Einziehung: Hinsichtlich der Höhe des Nennbetrags der eingezogenen Anteile ist der Vorgang in entspr Anwendung des § 28 Abs 2 KStG als Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu behandeln (s Tz 194).
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