Tz. 720a

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

In der Fachliteratur wird für diese Fälle erörtert, ob der Ansatz einer vGA durch die Einbuchung eines Rückforderungsanspruch von vornherein vermieden oder wieder (rückwirkend) korrigiert werden kann. So geht zB Wichmann (Stbg 2019, 268) davon aus, dass eine vGA der Höhe nach grds einen Forderungsanspruch der Gesellschaft verursache, den diese in H-Bil und St-Bil zeitgleich zu aktivieren habe. Ähnlich bereits zuvor Schwedhelm/Binnewies (GmbHR 2005, 65 und GmbHR 2006, 1308) sowie Schnorr (GmbHR 2003, 861). Damit entfielen per saldo die Gewinnauswirkung und die Hinzurechnung der vGA. Diesem Ansatz steht allerdings die og eindeutige BFH-Rspr ebenso entgegen wie die hM in der Lit, zB s Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 Rn 515ff); Kohlhepp (in Sch/F, 2. Aufl, § 8 Rn 512ff); Neumann (in R/H/N, § 8 Rn 1095ff).

Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 Rn 515) weist dabei ergänzend darauf hin, dass für die Frage der Rückgängigmachung einer vGA zwei Aspekte unterschieden werden müssten, nämlich ob

  1. sich der Eintritt der Tatbestandsmäßigkeit einer vGA von vornherein verhindern lässt, indem zeit- und betragsgleich ein Ersatzanspruch bilanziell eingebucht wird, der den bilanziellen Ausweis einer Vermögensminderung erspart oder
  2. die Rechtsfolgen einer vGA, also deren außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG, durch eine (gegenläufige) außerbilanzielle Kürzung ausgeschlossen werden können.

Beides verneint Gosch uE zutr und unter Hinw auf die og ständige BFH-Rspr.

Die Diskussion geht auf die Grundaussage des BFH zurück, dass Schadenersatzansprüche einer Kap-Ges gegen ihren Gesellschafter grds erfolgswirksam zu aktivieren seien; s Urt des BFH 29.04.1987 (BStBl II 1987, 733), v 14.03.1989 (BStBl II 1989, 633), v 13.09.1989 (BStBl II 1990, 24 und BStBl II 1990, 1029) und v 29.05.1996 (BStBl II 1997, 92); dazu auch s Wassermeyer (GmbHR 2005, 149). Im Grundsatz erkennt dabei auch der BFH an, dass eine Forderung einer Kap-Ges gegen ihren Gesellschafter so lange, als sie nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung in der St-Bil in voller Höhe zu aktivieren ist, nicht Gegenstand einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG sein kann. In diesem Fällen fehlt es nämlich an einer Vermögensminderung, also an einem der Tatbestandsmerkmale einer vGA. Dies bedeutet aber noch nicht, dass eine entstandene vGA durch die Einbuchung einer Forderung vermieden bzw rückgängig gemacht werden könnte. Näheres dazu s Tz 720fff.

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