Tz. 1304

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

vGA sind bei einer Betriebsaufspaltung in vielfältiger Form denkbar. Dies ist vor allem darin begründet, dass es bei einer Betriebsaufspaltung oftmals ein umfangreiches Geflecht von Vertragsbeziehungen zwischen der Betriebs-Kap-Ges und ihrem/ihren Ges(n) gibt. Es handelt sich hierbei vor allem um:

  • Miet- und Pachtverträge,
  • Anstellungsverträge (die Inhaber des Besitzunternehmens sind idR auch GF der Betriebs-GmbH; allg dazu s Tz 360ff),
  • Darlehensverträge (allg dazu s Tz 1040ff),
  • Kaufverträge (zu Grundstücksübertragungen s Tz 980ff),
  • Lizenzverträge,
  • Dienstleistungsverträge usw.
 

Tz. 1305

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Bei all diesen Vertragsbeziehungen zwischen der Betriebs-GmbH und ihren Gesellschaftern gelten die Grundsätze der Angemessenheit (dh die Gesellschaft darf für Leistungen an die Gesellschafter kein zu niedriges Entgelt erhalten und für Leistungen der Gesellschafter kein zu hohes Entgelt bezahlen) und des Rückwirkungsverbots (dh die gegenseitigen Leistungen müssen im Voraus klar und eindeutig vereinbart sein und auch tats durchgeführt werden; s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 200ff). Die jeweiligen Ausführungen zu den genannten Vertragsgestaltungen gelten deshalb auch für eine Betriebsaufspaltung. Darüber hinaus treten bei einer Betriebsaufspaltung allerdings auch Sonderprobleme im Zusammenhang mit vGA auf, die nachfolgend dargestellt sind.

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