Tz. 37

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Erfüllt eine Anschluss- oder Lieferungsgen (s Tz 13) ihrerseits sämtliche Voraussetzungen der St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG, so ist die Einschaltung dieser Anschluss- oder Lieferungsgen dem begünstigten Bereich zuzuordnen, wenn die bezogenen Erzeugnisse von den Mitgliedern der eingeschalteten Gen selbst erzeugt sind und die Anschluss- oder Lieferungsgen Mitglied der Verwertungsgen ist (s R 5.11 Abs 10 S 1 und S 2 KStR 2015; und s Urt des BFH v 16.12.1977, BStBl II 1978, 285). In diesen Fällen ist die Lieferung landwirtsch Erzeugnisse einer Verwertungsgen (Anschlussgen) an die andere Verwertungsgen zur weiteren Verwertung sowohl für die liefernde als auch für die belieferte Gen stlich unschädlich (s Vfg der OFD München v 14.05.1985, KSt Kartei Bay LfSt, § 5 Abs 1 Nr 14 KStG Karte 2.4.1, für Molkereigen als Anschluss- oder LieferungsGenen). Zu weiteren Fragen zur Ausgliederung von Be- oder Verarbeitungsvorgängen durch eine stbefreite Molkereigen auf eine andere stbefreite Molkereigen s Erl des Bay FM v 01.08.1988 (Stollfuß KSt-Handausgabe 2017, H 5.12).

 

Tz. 38

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Zum nicht begünstigten Bereich gehört der Bezug von Erzeugnissen durch eine Verwertungsgen von einer ihr angeschlossenen Anschluss- oder Lieferungsgen (s Tz 13), die nicht von deren Mitgliedern selbst gewonnen sind (s R 5.11 Abs 10 S 2 KStR 2015).

 

Tz. 39

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Geschäfte von Gen-Zentralen (s Tz 12) mit den angeschlossenen Gen/Vereinen und umgekehrt fallen unter die begünstigten Tätigkeiten. Ist eine der Mitgliedergen der Zentrale nicht nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG befreit, sind die Umsätze der Zentrale mit dieser Gen Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten (s H 5.11 "Gen-Zentralen" KStH 2015).

 

Tz. 40

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Die Überlassung von Betriebsgelände und weiteren Betriebsanlagen durch eine Winzergen an einen Verkehrsverein ist ein Geschäft, das über den Aufgabenbereich einer stfreien Winzergen hinausgeht und damit grds zu den nicht begünstigten Tätigkeiten (Nebengeschäften) gehört. Erfolgt die Überlassung jedoch unentgeltlich und in engen zeitlichen Grenzen, bestehen keine Bedenken, insoweit eine begünstigte Tätigkeit anzunehmen (s Vfg der OFD Koblenz v 20.03.1987, KSt-Kartei OFD Koblenz, § 5 KStG Karte K 7).

 

Tz. 41

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Auch Nebengeschäfte mit anderen nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG stbefreiten Gen oder Vereinen sind nicht begünstigt (s Urt des BFH v 18.05.1988, BStBl II 1988, 753 und s Tz 33). Werden derartige Nebengeschäfte unentgeltlich ausgeübt, haben sie keine stschädlichen Auswirkungen, da sie die Einnahmen für die Ermittlung der 10 %-Grenze nicht erhöhen. AA s Kruschke (in H/H/R, KStG, § 5 Rn 228); nach der dort vertretenen Rechts-Auff führen auch unentgeltliche Geschäfte zur vollen St-Pflicht, wenn sie über die zugelassenen Tätigkeiten hinausgehen.

 

Tz. 42

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Bei Verwertungsgen ist der Warenbezug von Nichtmitgliedern dem nicht begünstigten Bereich zuzuordnen (s R 5.11 Abs 8 S 3 KStR 2015).

 

Tz. 43

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Die wechselseitige Hilfe aufgrund eines Beistandsvertrags gehört zum nicht begünstigten Bereich, sofern nicht die Voraussetzungen des R 5.11 Abs 9 KStR 2015 erfüllt sind (ebenso s Tz 27).

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