Tz. 445

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 5 KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG sprechen zwei Gestaltungsmöglichkeiten an, ohne deren Regelung die zuvor angesprochenen Vorschriften des § 8a KStG sehr leicht hätten umgangen werden können. Es handelt sich dabei um Sachverhaltsgestaltungen, in denen die AE durch Zwischenschaltung einer inl BetrSt oder einer Pers-Ges die Berechtigung zur Anrechnung der KSt bzw die Inl-Veranlagung erreichen und damit nicht mehr dem Grundtatbestand des § 8a Abs 1 KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG unterfallen.

 

Tz. 446

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 5 KStG ist durch das sog Korb II-Gesetz vollständig neu gefasst worden. § 8a Abs 5 KStG nF sanktioniert die FK-Gewährung an eine der Kap-Ges nachgeschaltete Pers-Ges und soll damit Ausweichgestaltungen verhindern.

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