Tz. 310

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 8c Abs 1a S 1 KStG ist "für die Anwendung des Abs 1 ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Kö unbeachtlich". Obwohl § 8c Abs 1a KStG nur von "Beteiligungserwerb" spricht, fällt uE wie bei § 8c Abs 1 KStG darunter auch der Erwerb von Mitgliedschaftsrechten usw (glA s Mückl/Remplik, FR 2009, 689, 690 und s Roser, FR 2009, 937, 938). Er wird bei der Prüfung, ob ein st-schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt, außer Acht gelassen, dh er führt weder unmittelbar zu einem Verlustuntergang, noch ist er iRd Fünfjahresbetrachtung des § 8c Abs 1 KStG mit anderen Erwerbern zusammenzurechnen (= kein "Zählerwerb"; glA s auch Förster/Hechtner, DB 2019, 10, 14 und s Suchanek/Herbst, Ubg 2019, 146, 148). Wegen des Begriffs des schädlichen Beteiligungserwerbs gelten die Grundsätze des § 8c Abs 1 KStG (dazu s Tz 56ff). Insbes werden Beteiligungserwerbe durch nahestehende Pers dem "Haupterwerber" zugerechnet (s Tz 102ff).

Nach § 8c Abs 1a S 1 KStG ist "ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung" für die Anwendung des gesamten Abs 1 unbeachtlich. Danach wären bei Anwendung der Sanierungsklausel auch die erst nach der urspr Einf des § 8c Abs 1a KStG in Abs 1 eingefügten Konzern- und Stille-Reserven-Klausel "unbeachtlich" und damit nicht anwendbar. Suchanek/Herbst (s Ubg 2019, 146, 147) gehen uE zutr davon aus, dass dieses Konkurrenzverhältnis zugunsten der idR für den Stpfl einfacher zu erfüllenden Konzern- und Stille-Reserven-Klausel teleologisch zu reduzieren ist.

Die in § 8c Abs 1a S 3 Nrn 2 und 3 KStG geregelten, dem Erwerbszeitpunkt nachgelagerten fünfjährigen Prüfzeiträume (s Tz 331ff) beginnen erst in dem Zeitpunkt, in dem die in § 8c Abs 1 S 1 KStG geregelte 50 %-Grenze überschritten wird. Näheres dazu s Tz 326 und s Tz 349.

Die in § 8c Abs 1a KStG enthaltene Sanierungsklausel lehnt sich tatbestandlich an das durch das MoMiG in § 39 Abs 4 S 2 InsO eingefügte insolvenzrechtliche Sanierungsprivileg (vorher: § 32a Abs 3 S 2, 3 GmbHG) an, wonach das freiwillige Engagement von Neugesellschaftern belohnt wird. Anders als § 39 Abs 4 S 2 InsO fordert § 8c Abs 1a S 1 KStG jedoch nicht, dass der Erwerber der Beteiligung ein Gläubiger der Kö sein muss.

Wegen der in § 10a S 10 GewStG angeordneten entspr Anwendung des § 8c KStG auf gewstliche Fehlbeträge einer – einer Kö nachgeordneten – Pers-Ges (dazu s Tz 386ff) gilt auch insoweit der Abs 1a des § 8c KStG.

Die EU-KOM hat durch Beschl v 26.01.2011 (s DB 2011, 2069) die Sanierungsklausel in § 8c Abs 1a KStG rückwirkend als mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar erklärt. Deshalb durfte die Regelung zunächst nicht mehr angewandt werden. Aufgr der EuGH-Rspr ist die Sanierungsklausel allerdings nunmehr wieder rückwirkend anzuwenden (dazu näher s Tz 360ff).

 

Tz. 311

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Das BMF-Schr zu § 8c KStG v 28.11.2017 (BStBl I 2017, 1645) enthält keinerlei Ausführungen zu § 8c Abs1a KStG, da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schr die Sanierungsklausel noch ges suspendiert war (s Tz 361). Seitens der Fin-Verw gibt es derzeit lediglich die nicht bundeseinheitlich abgestimmte Vfg der OFD NRW v 20.12.2018 (DB 2019, 26), welche die bisherigen Vfg der OFD'en Rheinland und Münster v 30.03.2010 (GmbHR 2010, 557) ersetzt. Zur OFD-Vfg s auch Böing/Rösen (GmbH-StB 2019, 101) und s Suchanek/Herbst (Ubg 2019, 146).

Nach der ges Wiederanwendung der Sanierungsklausel ist nunmehr beabsichtigt, auch zu den Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 8c Abs1a KStG ein gesondertes BMF-Schr zu erlassen (s Hörhammer, DStR 2019, 847, 849).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge