Tz. 93

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Hat die formgewechselte Pers-Ges einen vortragsfähigen Fehlbetrag iSd § 10a GewStG (Gewerbeverlust), kann dieser Verlust nicht von dem positiven Gewerbeertrag der aus der Umwandlung hervorgegangenen Kap-Ges/Gen abgezogen werden (s §§ 25 S 1 iVm 23 Abs 5 UmwStG; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 25 UmwStG 2006 Rn 36; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 25 UmwStG Rn 75; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 25 UmwStG Rn 49). Der Gewerbeverlust der Pers-Ges geht verloren, da die Pers-Ges durch den Formwechsel als St-Gegenstand der GewSt untergeht. Dies gilt auch für die Option einer Pers-Ges zur Kö-Besteuerung gem § 1a KStG; der Gewerbeverlust lebt auch im Fall der Rückoption nicht wieder auf (s § 1a KStG Tz 91; s Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212 unter Rn 47).

 

Tz. 94

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Ist die umgewandelte Pers-Ges (Obergesellschaft) ihrerseits an einer gew Pers-Ges beteiligt, kann nach Auff der Fin-Verw die Untergesellschaft einen bei ihr angefallenen vortragsfähigen Fehlbetrag iSd § 10a GewStG auch dann fortführen, wenn die Obergesellschaft formwechselnd in eine Kap-Ges umgewandelt wird (s Vfg der OFD Ddf v 12.10.2000, GmbHR 2000, 1218). Dies wird damit begründet, dass der zivilrechtlich identitätswahrende Formwechsel nicht zu einem Gesellschafterwechsel in der Untergesellschaft führt; die für den Verlustabzug erforderliche Unternehmeridentität bleibe unberührt (glA s Kleinheisterkamp, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 10a Rn 75 und s Beutel, Anh UmwStG Rn 341; s Rabback, in R/H/vL, UmwStG 3. Aufl, § 25 UmwStG Rn 76; s Schießl, in W/M, § 25 UmwStG Rn 42).

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