Tz. 244

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Damit ist der Sachverhalt des bis heute noch nicht amtl veröffentlichen Urt des BFH v 05.04.1995 (DB 1995, 1593) gemeint. Im Urt-Fall stellte eine Außenprüfung des FA bei einer GmbH für eine Zeit, in der diese noch OG war, Mehrgewinne fest. Die GmbH passte ihre H-Bil erst für ein nachvertragliches Jahr an die geänderte St-Bil des organschaftlichen Vorjahrs an und überwies den Mehrgewinn unter der Bezeichnung "nachträgliche Ergebnisabführung" an ihren Gesellschafter, den früheren OT. Der BFH bezeichnet die spätere Zahlung als nachträgliche organschaftliche Ergebnisabführung und bejaht einen nachträglichen Anwendungsfall des § 37 Abs 2 KStG 1999 (heute § 27 Abs 6 KStG).

Danach ergibt sich, übertragen auf die heutige Rechtslage, Folgendes:

  • Das bei einer stlichen Außenprüfung für die organschaftliche Zeit festgestellte Mehreinkommen der OG ist gem § 14 KStG im betr organschaftlichen Jahr von dem OT zu versteuern. In der St-Bil des OT liegt, da er in organschaftlicher Zeit dafür eine Abführung nicht erhalten hat, gem § 14 Abs 4 KStG eine Minderabführung vor (Erhöhung Beteiligungs-Bw bzw bei Minderabführungen vor dem 01.01.2022: Bildung eines aktiven AP). Bei der OG ergibt sich gem § 27 Abs 6 KStG ein Zugang im Einlagekto.
  • Die nach Beendigung des GAV bei fortbestehender Beteiligung an die MG geleistete "nachträgliche Gewinnabführung" ist keine der Dividendenbesteuerung zu unterwerfende Leistung, sondern ist stlich als nachträgliche organschaftliche Abführung anzusehen. Beim OT ist der Beteiligungs-Bw herabzusetzen bzw vor dem 01.01.2022 löst sich der aktive AP auf; bei der OG verringert sich gem § 27 Abs 6 KStG das Einlagekto.

Näheres, auch wegen unserer Kritik an dem BFH-Urt, s § 14 KStG Tz 886ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge