Tz. 264

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Außerdem sind weitere Möglichkeiten zu prüfen, wie man mit einer Pensionszusage bei einer bevorstehenden Veräußerung der Anteile oder in einer wirtsch Krise der Kap-Ges umgehen kann:

  • Verkauf des Betriebs bzw von Einzel-WG ("asset deal" statt "share deal"): In diesem Fall bleibt in der Kap-Ges nur der Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Betriebs und die Pensionsverpflichtung (sowie ggf bereits zuvor vorhandenes Barkap) zurück; es verbleibt also eine Pensions-GmbH. Ein St-Problem mit der Pensionszusage gibt es in diesem Fall nicht; auch ein lstpfl Zufluss von Arbeitslohn kann nicht vorliegen. Dies gilt unabhängig von der in Tz 263 dargestellten LohnSt-Problematik bei Übertragung der Pensionsverpflichtung auf eine Schw-Kap-Ges; auf die Aussagen des Schr des BMF v 04.07.2017 (BStBl I 2017, 883) kommt es hier nicht an, da die Pensionsverpflichtung nicht übertragen wird. Der Verkauf führt aber zu einer Gewinnrealisierung in der Kap-Ges; der Erwerber hat im Umfang der Gewinnrealisierung in der erworbenen Gesellschaft allerdings Abschreibungsvolumen für die erworbenen stillen Reserven. Diese Var dürfte idR nur dann sinnvoll sein, wenn in den "assets" nur geringe stille Reserven enthalten sind oder wenn sowieso eine Reinvestition des Veräußerungspreises in einer Kap-Ges geplant ist (zB als Immobilien-GmbH unter Nutzung der erweiterten Kürzung für Grundbesitz nach § 9 Nr 1 S 2ff GewStG).
  • Weiterführung der Pensionsverpflichtung trotz Anteilsveräußerung: Die Verpflichtung verbleibt in der Kap-Ges; ein St-Problem ergibt sich nicht. Es ist auch keine Liquidität für eine Abfindung des Anspruchs oder für eine Übertragung auf einen externen Versorger erforderlich. Allerdings muss der Erwerber bereit sein, das "Langlebigkeitsrisiko" zu übernehmen. Dies wird er sich mit einem (idR erheblichen) Kaufpreisabschlag für die Übernahme der Anteile "vergüten" lassen.
  • Im Krisenfall wird die Pension (statt eines ausgesprochenen Verzichts) so lange an den Ges-GF gezahlt, wie Vermögen dafür vorhanden ist. Anschließend kann dann auf den restlichen Pensionsanspruch ohne Zufluss von Arbeitslohn verzichtet werden; die sich ergebende verdeckte Einlage ist für den verbleibenden Anspruch nämlich nicht werthaltig. Allerdings sollte sichergestellt werden, dass zum Ausgleich des sich dann aus der Ausbuchung der verbleibenden Pensionsrückstellung ergebenden Ertrags ein ausreichend hoher Verlustvortrag vorhanden ist. Liegt keine werthaltige verdeckte Einlage vor, kommt eine außerbilanzielle Korrektur des Ertrags nach § 8 Abs 3 S 3 KStG nämlich nicht in Betracht.
  • Schuldbeitritt eines Dritten in die Pensionsverpflichtung: Dies ist eine Gestaltung, die vor allem in Konzernen und Unternehmensgruppen sinnvoll sein kann. Bei einem Schuldbeitritt wird die Pensionsverpflichtung nämlich nicht übertragen. Nur im Innenverhältnis kommt es zu einer "Enthaftung" des bisher Verpflichteten; s Neumann (in R/H/N, § 8 KStG Rn 1451). Dazu s auch Schr des BMF v 30.11.2017 (BStBl I 2017, 1619); und s Urt des BFH v 14.12.2011 (BStBl I 2017, 1226); v 26.04.2012 (BStBl II 2017, 1228); und v 12.12.2012 (BStBl II 2017, 1232 und 1265). Bei einer geplanten Übertragung der Anteile auf einen fremden Dritten wird diese Möglichkeit wegen der im Außenverhältnis weiterhin bestehenden Verpflichtung des bisherigen Arbeitgebers idR nicht durchführbar sein. Unabhängig davon ist die Verpflichtung nach der og BFH-Rspr beim (bisherigen) Arbeitgeber nicht mehr zu passivieren, weil eine Inanspruchnahme infolge des Schuldbeitritts idR nicht mehr wahrscheinlich sein wird. Dem folgt zwischenzeitlich auch die FinVerw, nachdem sie früher noch die Auff vertreten hatte, dass weiterhin eine Passivierung erfolgen müsse; so noch s Schr des BMF v 16.12.2005 (DStR 2006, 36).
  • Umwandlung der Kap-Ges in eine Pers-Ges: Wird eine Kap-Ges in eine Pers-Ges umgewandelt, führt die Pers-Ges in ihrer St-Bil die Pensionsrückstellung iSv § 6a EStG fort; Näheres dazu s § 4 UmwStG Tz 72ff mwN. Der Pensionsanspruch wird, soweit er in der Zeit der vorherigen Kap-Ges erdient wurde, nicht zu Sonder-BV des MU. Fraglich sind jedoch die Folgen, wenn der pensionsberechtigte MU anschließend auf seinen Pensionsanspruch gegenüber der Pers-Ges verzichtet. In der St-Bil der Pers-Ges ist dieser Vorgang uE (st-neutral) als Einlage zu behandeln (Buchung: Pensionsrückstellung an Einlage). Nicht geklärt ist aber, ob der Verzicht gleichzeitig zu einem Zufluss des Anspruchs führt. UE ist dies der Fall, da über den Anspruch aus dem früheren Dienstverhältnis mit der vorherigen Kap-Ges zugunsten der Pers-Ges (und zur Werterhöhung des Anteils des MU) verfügt wird. Hierin liegt genauso ein Zufluss iSv § 11 EStG wie dies bei einem Verzicht ggü der früheren Kap-Ges der Fall gewesen wäre.

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