Tz. 256

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Auch bei entgeltlicher Übertragung der Verpflichtung auf eine Direktversicherung ist die Pensionsrückstellung über Ertrag aufzulösen; dieser Ertrag ist stpfl. Der Versicherungsanspruch ist nämlich nach § 4b EStG – anders als bei einer Rückdeckungsversicherung – dem BV der Kap-Ges nicht zuzurechnen, soweit am Schluss des Wj hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Begrenzungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit des Beitrags der Kap-Ges, die sie für die Übernahme der Verpflichtung an den Direktversicherer leisten muss, enthält § 4b EStG nicht.

 

Tz. 257

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Problematisch ist aber auch hier die Ebene des Ges-GF. Die Umgestaltung in eine Direktversicherung führt nämlich zu einem Zufluss von Arbeitslohn, der wie bei Pensionskassen (dazu s Tz 255) allenfalls tw im Rahmen von § 3 Nr 63 S 3 EStG st-befreit werden kann (zum lohnstlichen Zufluss auch Schr des BMF v 04.07.2017, s BStBl I 2017, 883). Außerdem ist auch diese Lösung idR teuer und mit dem sog "Kurzlebigkeitsrisiko" verbunden.

Lediglich im Rahmen einer Liquidation kann eine st-neutrale Lösung auf AE-Ebene über eine Einzahlung in eine Direktversicherung erreicht werden (= sog Liquidationsdirektversicherung). Beim Gesellschafter ist diese Übertragung nämlich stfrei nach § 3 Nr 65 S 1 Buchst b EStG. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 4 Abs 4 BetrAVG, wonach eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung bei Einstellung der Betriebstätigkeit und Liquidation des Unternehmens ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden kann. In diesem Fall kommt es dann bei späterer Auszahlung zu einer nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 5 EStG. Die Regelungen sind auch für beherrschende Ges-GF anwendbar (s R 3.65 Abs 1 S 3 LStR).

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