Tz. 235

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Von einer Werthaltigkeit des Pensionsanspruchs ist idR zumindest dann auszugehen, wenn die Pensionszusage rückgedeckt und der Rückdeckungsanspruch ggf auch noch an den Ges-GF verpfändet ist. Die Kap-Ges hat in diesem Fall selbst in einer schwierigen wirtsch Situation keinen Zugriff auf die sich aus der Rückdeckung ergebenden Ansprüche; auch Fremdgläubiger können darauf nicht zugreifen. So s auch Wochinger (in E & Y, vGA und verdeckte Einlagen, F 4 "Pensionszusagen" Rn 166) und s Neumann (in R/H/N, § 8 KStG Rn 1430). Zu undifferenziert in diesem Zusammenhang uE Roser (in Gosch, 4. Aufl, § 8 Rn 118b) mit der Begr, dass der Rückdeckungsanspruch bei Verzicht vereinnahmt werde und damit die Werthaltigkeit des Verzichts beeinflusse. Diese Aussage geht wohl von einer Übertragung des Rückdeckungsanspruchs auf den Ges-GF aus; insoweit liegt dann aber überhaupt keine verdeckte Einlage, sondern eine Abfindung vor, so dass sich die Bewertungsfragen in dieser Höhe nicht stellt; dazu s auch Tz 219.

Dabei ist derzeit aber in der Praxis zu beachten, dass die Rückdeckungsansprüche häufig nicht ausreichen, um die Pensionsverpflichtungen in der Auszahlungsphase abdecken zu können (sog Unterdeckung).

Ist der Anspruch nicht an den Ges-GF verpfändet, stellt der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung lediglich eine Vermögensanlage der Kap-Ges dar. Ist die Kap-Ges überschuldet (ohne nennenswerte stille Reserven), kann die vorhandene Rückdeckungsversicherung die Werthaltigkeit idR nicht rechtfertigen (ggf nur als einer von mehreren Vermögenswerten).

Bei dieser Sachlage ist es überlegenswert, eine bestehende Verpfändung längere Zeit vor einem geplanten Pensionsverzicht aufzuheben, um damit den Pensionsanspruch wertlos zu machen (und eine verdeckte Einlage mit der Folge des Zuflusses von Arbeitslohn zu vermeiden). Die Aufhebung der Verpfändung ist uE für sich betrachtet keine verdeckte Einlage, die zum Zufluss von Arbeitslohn führen könnte. Bei einer zeitlichen Verknüpfung der beiden Vorgänge (Aufhebung der Verpfändung und anschließender Verzicht auf den Pensionsanspruch) könnten diese allerdings als Einheit gesehen und dabei dann von einem Verzicht auf einen werthaltigen Anspruch ausgegangen werden. Hilfsweise könnte die FinVerw versuchen, einen Anwendungsfall v § 42 AO anzunehmen.

Wird ein vorhandener Rückdeckungsanspruch im Wege eines "Pensionsverzichts" auf den Ges-GF übertragen, liegt kein Verzicht, sondern eine entgeltliche Abfindung des Anspruchs vor; s Harle (NWB 2010, 1675, 1681). Es gelten somit insoweit die Besteuerungsregeln für eine Abfindung; dazu auch s Tz 218 und s Tz 252.

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