Tz. 150

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Im Ges nicht geregelt sind die Folgen, die sich ergeben, wenn BgA nach anderen als den in § 4 Abs 6 KStG genannten Grundsätzen zusammengefasst werden. UE ist in diesen Fällen jeder der vd BgA mit dem von ihm erzielten Ergebnis zu besteuern. Aus der nicht "erlaubten" Zusammenfassung sind keine weiteren Folgerungen zu ziehen. Insbes kommt es im Falle der Zusammenfassung von Gewinn- und Verlustbetrieben nicht zum Ansatz einer vGA wegen des (stlich nicht anzuerkennenden) Verlustausgleichs (ebenso s Vfg der OFD Rhld v 21.08.2008, DB 2008, 2055). Bei dem (eigenständig zu veranlagenden) Verlust-BgA kann es jedoch im Falle eines nicht begünstigten Dauerverlustgeschäfts (s § 8 Abs 7 KStG Tz 37ff) zum Ansatz einer vGA kommen.

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