Tz. 119

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Der durch das StÄndG v 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) eingefügte § 15 S 3 KStG betrifft den Fall, dass die OG eine nach DBA stbefreite Schachteldividende in Form einer Ausschüttung eines ausl Investmentfonds erhält.

§ 15 S 3 KStG regelt, dass auf Ebene des OT zusätzlich zu den abkommensrechtlichen Voraussetzungen für die StFreiheit der Ausschüttung auch die in § 16 Abs 4 sowie § 43 Abs 1 S 3 InvStG genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Nach § 16 Abs 4 InvStG wird die StFreistellung ungeachtet des DBA nur gewährt, wenn

  1. der Investmentfonds in dem Staat, dem nach dem DBA das Besteuerungsrecht zusteht, der allgemeinen Ertragsbesteuerung unterliegt und
  2. die Ausschüttung zu mehr als 50 % auf nicht stbefreiten Eink des Investmentfonds beruht.

§ 43 Abs 1 S 3 InvStG enthält eine vergleichbare Regelung für Spezial-Investmentfonds.

 

Tz. 120

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach § 15 S 4 KStG gilt der OT für Zwecke des § 15 S 3 KStG als Anleger iSd § 2 Abs 10 InvStG. Dies verpflichtet den OT nachzuweisen, dass der Investmentfonds bzw Spezial-Investmentfonds einer Ertragsbesteuerung iHv mind 10 % unterliegt und nicht von ihr befreit ist (s § 16 Abs 4 S 3 InvStG). Kann der OT diesen Nachweis nicht erbringen, ist die Schachtelbefreiung nach dem DBA nicht zu gewähren.

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