Tz. 434

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 4 S 2 KStG versagt zur Vermeidung sog Kaskadeneffekte denjenigen Kap-Ges, die einer Holdinggesellschaft iSd § 8a Abs 4 S 1 KStG nachgeordnet sind, einen eigenen safe haven und erklärt alle FK-Vergütungen für erfolgsunabhängig vergütetes FK, soweit dafür ein Gegenbeweis durch Drittvergleich oder wegen Mittelaufnahme zur Finanzierung banküblicher Geschäfte nicht erbracht werden kann, zur vGA. Vergütungen für erfolgsabhängig vergütetes FK gelten bei den nachgeordneten Gesellschaften mangels Drittvergleichsmöglichkeit stets als vGA. S Rn 86 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176).

 

Tz. 435

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die Anwendung des § 8a Abs 4 S 2 KStG setzt voraus, dass die Obergesellschaft eine Holdinggesellschaft iSd § 8a Abs 4 S 1 KStG ist. Hierzu s Tz 414 ff. Ob die Obergesellschaft selbst fremdfinanziert wird und ob das ihr gewährte FK den safe haven übersteigt, ist für die Anwendung des Abs 4 S 2 bei den nachgeordneten Gesellschaften unerheblich.

Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593 Rn 42) ist eine Kap-Ges nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes nur dann als nachgeordnete Kap-Ges iSd §8a Abs 4 S 2 KStG zu behandeln, wenn der AE der Holdinggesellschaft allein oder zusammen mit nahe stehenden Personen (unmittelbar oder mittelbar über zwischengeschaltete Kap- oder Pers-Ges) wes iSd § 8a Abs 3 KStG beteiligt ist.

 

Beispiel:

Wegen eines weiteren Beispiels s Blumenberg/Lechner (BB 2004, 1705, 1772).

Kessler/Düll (DB 2005, 462, 463) wollen § 8a Abs 4 S 2 KStG nur dann anwenden, wenn der AE der Holdinggesellschaft an der nachgeordneten Gesellschaft zumindest mittelbar wes iS von § 8a Abs 3 KStG beteiligt ist. Diese Ansicht unterscheidet sich von der Auff der Fin-Verw insoweit als Beteiligungen von nahe stehenden Personen nicht berücksichtigt werden. UE ist der Verw-Auff zu folgen. Gosch (in Gosch, KStG, § 8a Rn) will jede Beteiligung, unabhängig von der Beteiligungshöhe, kürzen.

Die nachgeordnete Gesellschaft muss vor In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes eine unbeschr stpfl Kap-Ges und nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes eine unbeschr oder beschr stpfl Kap-Ges iSd § 8a Abs 1 S 1 KStG sein (hierzu s Tz 133 und s Tz 137). Die Regelung ist uE auch dann anzuwenden, wenn die Holdinggesellschaft die Beteiligung an der nachgeordneten Kap-Ges fremdfinanziert hat und damit ein Kaskadeneffekt nicht eintreten würde.

Booten/Schnitger/Rometzki (DStR 2005, 907, 910) untersuchen die Frage, ob § 8a Abs 4 S 2 KStG auch dann anzuwenden ist, wenn die nachgeordnete Gesellschaft im Inl nicht stpfl und FK-Geber der ausl AE einer inl Holdinggesellschaft ist. Eine Anwendung des § 8a Abs 4 S 2 KStG hätte zur Folge, dass bei der inl Holding ein Beteiligungsertrag zu erfassen wäre. UE ist aus den in Tz 274 dargestellten Gründen § 8a KStG nF nicht anzuwenden. Booten/Schnitger/Rometzki weisen zutr darauf hin, dass die Anwendung der Rn 27 des Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593, (s Tz 274) auf den Fall zur Folge hat, dass nachgewiesen werden muss, dass bei der ausl nachgeordneten Gesellschaft die Fremdfinanzierungszinsen nicht abzb sind. Da die inl Holding in diesem Fall wegen der daraus resultierenden Mehrbelastung gar kein Interesse hat, eine solche Nichtabziehbarkeit der Zinsen im Ausl nachzuweisen, handelt es sich uE um einen eher theoretischen Fall.

 

Tz. 436

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Bei mehreren Beteiligungsstufen erstreckt sich die Regelung des § 8a Abs 4 S 2 KStG auf sämtliche der Obergesellschaft nachgeordneten Kap-Ges (glA s Prinz, in H/H/R, § 8a KStG Rn 191). Auch mittelbar über zwischengeschaltete Kap-Ges oder Pers-Ges mit der Holdinggesellschaft verbundene Tochter-Kap-Ges sind von der Versagung eines eigenen safe haven betroffen (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Rn 86); die Beteiligungsquote der Holdinggesellschaft ist unerheblich. Hey (RIW 1995, 304, 313) und Kröner (in E & Y, § 8a KStG Rn 249) wollen hingegen nur solchen Kap-Ges einen eigenen safe haven versagen, an denen eine dauerhafte, im Zweifel mehr als 20%-ige Beteiligung der Holdinggesellschaft besteht. UE gelten die vorstehenden Ausführungen auch nach InKraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes, soweit die erforderliche wes Beteiligung (s Tz 435) gegeben ist. GlA die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593, Rn 42) und Kessler/Düll (DStR 2004, 1317, 1321).

 

Tz. 437

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 4 S 2 KStG betrifft vor In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes FK-Vergütungen der der Holdinggesellschaft nachgeordneten Kap-Ges an eine(n)

nicht anrechnungsberechtigten bzw nicht im Inl veranlagten AE iSd § 8a Abs 1 S 1 KStG aF, also nicht die FK-Vergütungen an die anrechnungsberechtigte bzw im Inl veranlagte Holdinggesellschaft,
dem AE nahe stehende nicht anrechnungsberechtigte bzw nicht im Inl veranlagte Person,
rückgriffsberechtigten Dritten.
 

Tz. 438

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 4 S 2 KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG erfa...

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