Tz. 113

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Nach § 37 Abs 5 S 3 KStG wird der Anspruch für den gesamten Auszahlungszeitraum – antragsunabhängig – festgesetzt. Diese Festsetzung wird durch gesonderten Bescheid des FA (außerhalb der üblichen St-Bescheide) erfolgen. Festgesetzt werden nicht die einzelnen Jahresraten, sondern der gesamte Auszahlungsanspruch.

Das Gesetz äußert sich nicht zu der Frage, ob die letztmalige Ermittlung des KSt-Guthabens und der Bescheid über die Festsetzung des Auszahlungsguthabens im Verhältnis Grundlagen- zu Folgebescheid zueinanderstehen. UE ist das bereits deshalb nicht der Fall, weil über die letztmalige Ermittlung des KSt-Guthabens ein Feststellungsbescheid nicht ergeht. Hierzu s § 36 KStG Tz 29b.

Auf das im Reg-Entw des SEStEG (s BT-Drs 16/3369, 20) noch enthaltene Antragserfordernis ist verzichtet worden. Insbes bedarf es nicht eines jährlichen Antrags auf Auszahlung.

 

Tz. 114

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

§ 37 Abs 5 S 4 KStG bestimmt, dass der Anspruch auf Auszahlung des KSt-Guthabens jeweils am 30.09. auszuzahlen ist. Das gilt wegen des durch das JStG 2008 neu gefassten § 37 Abs 5 S 4 KStG auch für das erste Auszahlungsjahr 2008. Zu einer späteren Auszahlung der ersten Jahresrate kann es kommen, wenn der Bescheid über die Festsetzung des KSt-Guthabens erst nach dem 31.08.2008 bekannt gegeben wird. Eine Auszahlung der ersten Rate vor dem 30.09.2008 kommt, so ausdrücklich die Begründung des Fin-Aussch (s BT-Drs 16/7036, 31), nicht in Betracht.

 

Tz. 115

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Wie bereits ausgeführt (s Tz 109), ist die Auszahlung in zehn Jahresraten ein rein kassentechnischer Vorgang, der sich nicht in den KSt-Bescheiden niederschlägt.

 

Tz. 116

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

§ 37 Abs 5 S 7 KStG regelt, dass der Anspruch auf Auszahlung des KSt-Guthabens nicht verzinslich ist. UE gilt die Unverzinslichkeit auch für den Fall der späteren Rückforderung nach § 37 Abs 6 S 2 KStG bei zunächst überhöhter Festsetzung des Auszahlungsanspruchs.

 

Tz. 117

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 37 Abs 5 S 8 KStG läuft die Festsetzungsverjährung für die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist oder ohne Anwendung des S 6fällig geworden wäre. Dies sichert sowohl zugunsten der Kö als auch zugunsten der Fin-Verw eine Korrektur des Auszahlungsanspruchs bis zur Zahlung der Schlussrate.

Der S 9 des § 37 Abs 5 KStG, wonach § 10d Abs 4 und 5 EStG sinngemäß gilt, stellt klar, dass ein Bescheid über die Festsetzung des KSt-Guthabens zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, wenn sich die Grundlagen für die Ermittlung des KSt-Guthabens ändern. Diese Situation kann sich insbes aufgrund der Ergebnisse einer stlichen Außenprüfung ergeben.

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