Tz. 703

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Diese Regelung hat uE nur deklaratorischen Charakter, denn nach dem derzeitigen Stand der Rspr des BFH kommt es auch für den Zuzug ausl Rechtsformen einzig auf den sog Typenvergleich an (s zB Schnittker/Benecke, FR 2010, 565, 574 mwNachw, zur Rspr des BFH und ihren Folgen auf den Zuzug von Kap-Ges aus Gründungstheoriestaaten; Geyer/Ullmann, DStR 2019, 305, 311; Holle/Weiss, IWB 2019, 250, 251f). Im Ergebnis scheint dies auch der Ges-Geber so zu sehen (s BT-Drs 19/7959, 35). Dieser Einordnung der Limited nach dem Typenvergleich als KSt-Subjekt und Subjekt der Einkunftserzielung folgt auch die Zurechnung der WG nach § 39 AO. Andernfalls würde die Rspr zum Typenvergleich ins Gegenteil verkehrt werden, wenn die gesellschaftsrechtliche Sitztheorie zwar für die Beurteilung als KSt-Subjekt unbeachtet bleibt, sie aber für Zwecke der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums – insbes im Fall der sog Einmann-Limited (dies bezweifelnd s Link, IWB 2019, 38, 41; dies offenlassend s Holle/Weiss, IWB 2019, 250, 252) – von Bedeutung sein soll. Denn die Rspr des BFH zum Typenvergleich knüpft nicht an die Grundsätze des dt IPR an, sondern es kommt allein auf eine eigenständige stliche Wertung an (Holle/Weiss, IWB 2019, 250, 252).

 

Tz. 704

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Bei Kap-Ges britischer Rechtsform (insb Limited) führt der Typenvergleich dazu, dass ein KSt-Subjekt iSv § 1 Abs 1 Nr 1 KStG (nicht § 1 Abs 1 Nr 5 KStG) vorliegt. Davon scheint neuerdings auch der BFH auszugehen (s BFH v 08.09.2010, 186, zu einer AG schweizerischer Rechtsform mit inl Geschäftsleitung; anders – noch die inl Rechtsfähigkeit des KSt-Subjekts nach dt IPR betonend – s BFH v 23.06.1992, 972, zu einer AG liechtensteinischer Rechtsform mit inl Geschäftsleitung). Hierfür spricht nicht zuletzt auch die Änderung des § 1 Abs 1 Nr 1 KStG durch das SEStEG v 07.12.2006, wodurch die bislang abschließende Aufzählung der Rechtsformen durch Einfügung des Wortes "insbesondere" um sämtliche Kap-Ges inl oder ausl Rechtsformen geöffnet wurde (s zB Klein, H/H/R, § 1 KStG Rn 35). Bei der Einordnung ausl Rechtsformen in die Aufzählung des § 1 Abs 1 Nr 1 bis 5 KStG reicht es damit im Ergebnis nicht mehr aus, "nur" eine Einordnung als Kö oder Pers-Ges vorzunehmen, sondern – wie bei der Beurteilung der Umwandlungsfähigkeit (s Schr des BMF v 11.11.2011, BStBl I 20 122, 1314, Rn 01.27) – hat eine genaue Zuordnung in den Katalog des § 1 KStG anhand der jeweiligen rechtlichen Merkmale des KSt-Subjekts ausl Rechtsform zu erfolgen.

 

Tz. 705

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Würde bei Kap-Ges britischer Rechtsform entgegen Tz 704 nicht § 1 Abs 1 Nr 1 KStG, sondern § 1 Abs 1 Nr 5 KStG für einschlägig gehalten, soll § 12 Abs 4 KStG konstitutive Bedeutung für die Zuordnung als BV haben, da § 8 Abs 2 KStG nur für Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 KStG gilt (s hierzu Link, NWB 2019, 866, 869). Eine derartige Rechtsfolge, die wohl nur vermögensverwaltende Kap-Ges britischer Rechtsform betreffen kann, lässt sich allerdings nicht zweifelsfrei dem Ges-Wortlaut entnehmen, da nur die ununterbrochene Zurechnung des BV zur unbeschr stpfl Kö und nicht die ununterbrochene Zurechnung "als" BV angeordnet wird. Es würden sich dann auch weitere Folgefragen stellen. Fraglich ist zB, ob es bei vermögensverwaltenden KapGes britscher Rechtsform dann hinsichtlich der laufenden Eink zu einem Eink-Dualismus käme, wie er bei beschr stpfl Kap-Ges vor der Änderung des § 49 EStG hinsichtlich der Eink aus der Veräußerung von Grundvermögen und der laufenden Eink aus VuV praktiziert wurde.

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