Tz. 433

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Wie bereits in Tz 432 ausgeführt (s Tz 432), steht nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes den Holdinggesellschaften ein erweiterter safe haven nicht mehr zu. Stattdessen enthält § 8a Abs 4 S 1 HS 2 KStG nF die Regelung, dass bei Holdinggesellschaften die in § 8a Abs 2 S 2 KStG nF vorgesehene Kürzung um die Bw der Beteiligungen an nachgeordneten Kap-Ges nicht vorzunehmen ist. Wegen Einzelheiten zu der Kürzung nach § 8a Abs 2 S 2 KStG nFTz 340 ff. Bei Holdinggesellschaften unterbleibt eine Kürzung der Beteiligungs-Bw, da ansonsten das für die Berechnung des safe haven maßgebende anteilige EK erheblich verringert würde. Bestünde das Vermögen der Holdinggesellschaft ausschließlich aus Beteiligungen an nachgeordneten Kap-Ges würde eine Kürzung dazu führen, dass kein anteiliges EK und damit auch kein safe haven mehr verbliebe. Im Übrigen gelten für Holdinggesellschaften hinsichtlich der Anwendung des § 8a Abs 1 bis 3 KStG keine Besonderheiten. Wegen eines Beispiels s Tz 440.

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