Tz. 223

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Bereits der Grs des BFH hat in seinem Grundsatzbeschl im Jahr 1997 (Ls 3) entschieden, dass auch ein Forderungsverzicht durch eine nahe stehende Pers eine verdeckte Einlage sein kann, die bei der Kap-Ges zu einer außerbilanziellen Korrektur und bei der nahe stehenden Pers zum Zufluss von Arbeitslohn führt; s Beschl des GrS des BFH v 09.06.1997 (BStBl II 1998, 307). Dies gilt auch bei einem Pensionsverzicht. Für die Ebene der Kap-Ges kommt es nicht entsch darauf an, ob der Verzicht durch den Ges-GF oder durch eine ihm nahe stehende Pers erfolgt. In beiden Fällen wird der Verzicht regelmäßig im Beteiligungsverhältnis des Gesellschafters bzw im Näheverhältnis zwischen der nahe stehenden Pers und dem Gesellschafter begründet sein. Es kommt somit – soweit der Anspruch werthaltig ist – in beiden Fällen zu einer Einkommenskorrektur bei der Kap-Ges nach § 8 Abs 3 S 3 KStG und zu einem Zugang im stlichen Einlagekto iSv § 27 KStG. Grds zu verdeckten Einlagen durch nahe stehende Pers s Tz 23ff, zu den Rechtsfolgen s Tz 87ff.

In der Praxis ergeben sich Pensionsverzichte durch nahe stehende Pers häufig dann, wenn ein früherer Ges-GF, der seine Anteile bereits auf die nächste Generation übertragen hat, auf seine Pensionsansprüche aus seiner früheren aktiven Tätigkeit verzichtet. Auch ein solcher Verzicht kann entweder in einer wirtsch Krise der Kap-Ges oder bei einem bevorstehenden Anteilsverkauf durch die jetzigen AE begründet sein.

 

Tz. 224

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Problematisch ist in diesen Fällen vor allem die Frage, ob bei den Gesellschaftern der Kap-Ges nachträgliche AK auf ihre Beteiligung entstehen, wenn nahe stehende Pers auf Ansprüche auf Altersversorgung verzichten. Liegt Drittaufwand vor, kommt eine Erhöhung der AK der Gesellschafter nicht in Betracht (s Tz 88). Zu prüfen ist jeweils, ob der Pensionsverzicht durch die nahe stehende Pers durch die Beteiligung des AE und durch dessen Einkünfteerzielung veranlasst ist. Anders als bei Forderungsverzichten dürfte uE bei einem Pensionsverzicht ein eigenwirtsch Interesse der nahe stehenden Pers an der Zuwendung idR nicht gegeben sein. Erklärbar ist ein solcher Pensionsverzicht nur im Näheverhältnis zum AE.

Außerdem kann eine freigebige Zuwendung iSv § 7 Abs 8 S 1 ErbStG zwischen der nahe stehenden Pers und dem Gesellschafter vorliegen; grds dazu s Tz 120ff.

 

Tz. 225–229

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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