Tz. 1254

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Erbringt ein MU, der zugleich AE der Kö oder eine dem AE nahe stehende Pers ist, eine nicht einlagefähige Leistung an die Pers-Ges und erhält er dafür ein unangemessen hohes Entgelt, ist der Vorgang aufzuteilen in einen Geschäftsvorfall, bei dem sich Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen. IHd unangemessenen Teils des Entgelts handelt es sich um eine Barentnahme des MU. Auch in diesen Fällen erfolgt die Korrektur also bilanziell auf Ebene der Pers-Ges.

Eine im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögens- und Gewinnminderung tritt dadurch bei der beteiligten Kö nicht ein, sodass die vGA-Grundsätze nicht zum Tragen kommen.

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